Hauptmenü
Inhalt
Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Zu 1. 

Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 23 „Wohnpark Schreiberstraße“ (Inkraftgetreten am 21.12.2013) wurde im beschleunigten Planverfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB erstellt.

Gemäß § 13a BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bauleitplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig, so dass von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und der Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB abgesehen werden kann.

Demnach sind für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 23 „Wohnpark Schreiberstraße“ Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen rechtlich nicht erforderlich und entsprechend nicht vorgesehen.

In der Planzeichnung sind dennoch „begrünte Grundstücksflächen“ festgesetzt. Wie diese zu bepflanzen sind regelt der Vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht.

Zwischenzeitlich ist der Bereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 23 umgesetzt und auch eine Begrünung hat stattgefunden.
 

Zu 2. 

Nein. Siehe oben.

 

     

Reduzieren
  1. Welche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen waren für den Bebauungsplan in der Schreiberstraße vorgesehen?

 

  1. Werden aktuell konkrete Aussagen zu den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen definiert?

     

Reduzieren

20.12.2024     

nach oben