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Beratungsfolge

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Der Landesrechnungshof hat in seinem Bericht vom 13.12.2016 im Rahmen der turnusmäßigen überörtlichen Prüfung der Stadt Wernigerode zum Thema Sponsoring und Spenden der Stadtwerke Wernigerode die folgende Aussage getroffen:

Es wird allgemein anerkannt und nicht beanstandet, dass Unternehmen im öffentlichen Interesse Zwecke finanziell unterstützen, soweit die Höhe der Zuwendungen im angemessenen Verhältnis zur Ertragslage der Unternehmen stehen. Der Landesrechnungshof gibt hier im Bericht einen Wert von 5 % des ausgeschütteten Gewinnes nach Steuern an.

r die Stadtwerke Wernigerode GmbH bedeutet diese Grenze einen Maximalbetrag von ca. 210.000 € p.a. (5.000.000 € Gewinnausschüttung 2024 Brutto abzgl. 15,825 % Steuern x 5 %).

Weiterhin ist bei der Stadtwerke Wernigerode GmbH darauf zu achten, dass diese Zuwendungen nicht gegen die Konzessionsabgabenverordnung verstoßen. Dies bedeutet, die Stadtwerke Wernigerode GmbH darf gem. § 3 Abs. 2 Konzessionsabgabenverordnung keine Maßnahmen fördern, die eigentlich Aufgaben der Stadt sind bzw. dieser zugutekommen. Auch eine indirekte Förderung kann hier schädlich sein.

Die Gebäude- und Wohnungsbaugesellschaft Wernigerode mbH (GWW) benötigt ihre erwirtschafteten Mittel für die Sanierung und Erhalt ihres Anlagevermögens und die Schaffung neuer Wohnungen.  Es ist zu empfehlen, keine weiteren Mittel neben der Gewinnausschüttung aus dem Unternehmen in dieser Größenordnung zu ziehen.

        

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Ist es möglich, dass die Beteiligungsgesellschaften (GWW und Stadtwerke) sich durch Sponsoring an der Fördersumme für den neu zu schaffenden Trainingsplatz am Bielstein beteiligen könnten, damit die Stadt Wernigerode nicht die restliche Fördersumme von 200 T€ aufbringen muss.        

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19.12.2024        

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