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Beratungsfolge

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Die Stadt Wernigerode orientiert sich bei dem Begriff der „Angelegenheit von besonderer Bedeutung“ am § 45 Abs. 2 KVG LSA und an den jeweiligen GmbH-Verträgen bzw. Geschäftsordnungen für die Aufsichtsräte und die Geschäftsführer.

In den jeweiligen GmbH-Verträgen sowie in den Geschäftsordnungen sind bestimmte Wertgrenzen benannt, nachdem entweder der Geschäftsführer oder der Aufsichtsrat entscheiden können. Geregelt sind Wertgrenzen zu finanziellen Entscheidungen, die Vergabe von Aufträgen, Wertgrenzen für Rechtsgeschäfte, strategische Entscheidungen des Unternehmens sowie Personalangelegenheiten.

 

Die GmbH-Verträge der 100 % Tochtergesellschaften der Stadt Wernigerode sind alle, bis auf den GmbH-Vertrag der Stadtwerke Wernigerode, in ihrem Regelungsaufbau gleichlautend. Auch die Geschäftsordnungen sind bei allen 100 % Tochtergesellschaften im Regelungsaufbau vereinheitlicht. Abweichungen gibt es nur, auf den jeweiligen Unternehmenszweig bezogen, in den Wertgrenzen.

 

Eine regelmäßige Berichterstattung an den Stadtrat erfolgt durch den Beteiligungsbericht. Dieser beinhaltet neben den Ausführungen zu den Jahresabschlüssen auch Erläuterungen zu den jeweiligen Gesellschaften und dem Geschäftsverlauf, soweit diese nicht als Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis eingestuft werden. Zweck des Berichtes ist es, die Gebietskörperschaft diejenigen Informationen zu verschaffen, die sie aus haushaltsrechtlichen Gründen zur sachgerechten Verwaltung der Beteiligungen benötigen. (Kommentar zum KVG LSA Schmid, in: Schmid, u.a., KVSA, § 131 Rn. 45)

 

Nach § 45 Abs. 2 KVG LSA ist der Stadtrat bei folgenden Verfahren, die die Unternehmen der Stadt betreffen, zu beteiligen:

 

Nr. 8 Verpachtung von Unternehmen und sonstigen Einrichtungen der Kommune und solchen, an denen die Kommune beteiligt ist, sowie die Übertragung der Betriebsführung dieser Unternehmen und Einrichtungen auf Dritte,

 

Nr. 9 Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, Einschränkung oder Auflösung kommunaler Einrichtungen und Unternehmen, die Beteiligung an Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts und die Änderung der Beteiligungsverhältnisse sowie die Umwandlung der Rechtsform kommunaler Einrichtungen und Unternehmen,

 

Nr. 11 die Zweckänderung, Zusammenlegung, Zulegung und Aufhebung sowie die Verwendung des Stiftungsvermögens von Stiftungen im Sinne von § 121 Abs. 1 Nr. 2 und § 122 Abs. 1, soweit der Stifterwille nicht entgegensteht,

 

Nr. 12 die Bestellung und Abberufung von weiteren Vertretern der Kommune in Eigengesellschaften und anderen Unternehmen, an denen die Kommune beteiligt ist,

 

Nr. 17 die Mitgliedschaft in Zweckverbänden und den Abschluss von Zweckvereinbarungen

 

In der folgenden tabellarischen Übersicht werden die in der Anfrage genannten Punkte der Zuständigkeit des Stadtrates, des Aufsichtsrates bzw. Gesellschafterversammlung zugeordnet.

 

Geschäftsvorfall

Zuständigkeit

Bestellung eines Geschäftsführers oder Prokuristen

Empfehlung des Aufsichtsrat und Bestellung durch die Gesellschafterversammlung

Aufnahme von Darlehen

Beschluss durch den Aufsichtsrat

Aufnahme von Darlehen die nicht im Wirtschaftsplan des Unternehmens vorgesehen sind

Beschluss durch den Aufsichtsrat

Veränderung der wirtschaftlichen Lage (Abweichung des Ergebnisses vom Wirtschaftsplan)

Beschluss eines Nachtragswirtschaftsplans durch den Aufsichtsrat

Kauf und Verkauf von Grundstücken (wesentliche)

Beschluss durch den Aufsichtsrat

Geplante Großprojekte

im Rahmen der strategischen Geschäftspolitik Empfehlung durch den Aufsichtsrat und Beschluss in der Gesellschafterversammlung. Weiterhin werden für jede Maßnahme und auch eventl. Vergabeentscheidung Einzelbeschlüsse im Aufsichtsrat und ggf. in der Gesellschafterversammlung gefasst.

Beteiligung an einem anderen Unternehmen

Gesellschafterversammlung und Stadtrat

Übernahme eines anderen Unternehmens

Gesellschafterversammlung und Stadtrat

Verzögerungen und Unregelmäßigkeiten bei der Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses

Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung

Prüfhinweise des Rechnungsprüfungsamtes Unternehmen mit kommunaler Beteiligung

Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung

 

        

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Gemäß KVG des Landes Sachsen-Anhalt ist der Stadtrat oder ein beschließender, nicht öffentlicher Ausschuss über Angelegenheiten kommunaler Unternehmen von besonderer Bedeutung zu informieren.

 

Wie definiert die Stadtverwaltung Angelegenheiten von besonderer Bedeutung ?

 

Bitte bewerten Sie insbesondere folgende Geschäftsvorfälle:

 

  • Bestellung eines Geschäftsführers oder Prokuristen
  • Aufnahme von Darlehen
  • Aufnahme von Darlehen die nicht im Wirtschaftsplan des Unternehmens vorgesehen sind
  • Veränderung der wirtschaftlichen Lage (Abweichung des Ergebnisses vom Wirtschaftsplan)
  • Kauf und Verkauf von Grundstücken (wesentliche)
  • Geplante Großprojekte
  • Beteiligung an einem anderen Unternehmen
  • Übernahme eines anderen Unternehmens
  • Verzögerungen und Unregelmäßigkeiten bei der Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses
  • Prüfhinweise des Rechnungsprüfungsamtes Unternehmen mit kommunaler Beteiligung

 

        

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25.11.2024

        

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