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Beratungsfolge

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Gemäß § 23 der Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) bedarf das Abbrennen von Feuerwerken durch Befähigungsscheininhaber nur der Anzeige und keiner Genehmigung. Die Formulierungen der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Wernigerode in § 4 Abs. 6 ist insoweit unpräzise und bedarf der Anpassung an höherrangiges Recht.

 

Seitens des Ordnungsamtes werden bei Bedarf dem Feuerwerker lediglich Auflagen verfügt. Eine Zustimmung des Grundstückeigentümers und ggf. eine Stellungnahme der Naturschutzbehörde ist beizufügen.

 

Ebenso ist das Böller- und Salutschießen erlaubnisfrei und bedarf nur der Anzeige.

 

2023 wurden 9 Feuerwerke angezeigt und 4-mal Böller- und Salutschießen.

r 2024 lagen bisher 5 Feuerwerksanzeigen und 3 Anzeigen fürller- und Salutschießen vor.

 

 

Zu 2.):

Aktuell (Stand 16.10.2024) liegen keine Anzeigen für Feuerwerke vor. Das letzte angezeigte Feuerwerk fand am 21.09.2024 statt.

 

Darüber hinaus melden im Nachgang Dritte gelegentlich illegal abgebrannte Feuerwerke von Unberechtigten. Da im Regelfall weder Verursacher noch genauer Ort des Abrennens bekannt sind, ist aufgrund der schwierigen Beweisführung eine Verfolgung nahezu ausgeschlossen.

 

     

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  1. Wie viele Feuerwerke wurden in diesem Jahr beantragt und genehmigt?

 

2.  Liegen aktuell für alle stattfindenden Feuerwerke von der Stadt Genehmigungen vor?

     

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17.10.2024

     

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