Der vollständige Rentenbescheid ist in den meisten Fällen für die Bearbeitung des Wohngeldes ausreichend. In dem geschilderten Beispiel ist die Zahlung von Sozialversicherungsleistungen aus dem Rentenbescheid ersichtlich. In diesem Fall ist keine weitere Beweisführung erforderlich.
Rentenbescheide unterscheiden sich. So haben wir es zum Beispiel mit Altersrenten, Witwenrenten oder aber auch privaten Unfallrenten zu tun. Nicht jeder Rentenbescheid ist so aufgebaut, dass alle für die Wohngeldbearbeitung benötigten Angaben ersichtlich sind, sodass unter Umständen eine weitere Anforderung von Nachweisen erforderlich ist.
So erhalten zum Beispiel ehemalige Selbstständige einen Rentenbescheid, aus dem nur eine Bezuschussung zu Sozialleistungen hervorgeht. An dieser Stelle muss die Wohngeldbehörde dem Bürger nachweisen lassen, ob dieser sich privat versichert hat. Zahlt er also laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, die dem Zweck der Pflichtbeiträge nach § 16 Satz 1 Nummer 2 und 3 entsprechen, so können auch hier die o.ä. pauschalen Abzugsbeträge gewährt werden.
Gern beraten wir bei Fragen die Antragstellenden persönlich. Wir bieten neben den offenen Sprechzeiten in jedem Fall auch Onlinetermine an oder es können auch gern telefonisch Termine vereinbart werden. Transparenz und persönlicher Kontakt zwischen Behörde und Bürger helfen, offene Fragen zu beantworten.
gez. A. Stallmann gez. D. Köhler