1. Abweichung von der Ladungsfrist
In § 1 Abs. 4 Satz 2 Geschäftsordnung des Stadtrates ist geregelt, dass zwischen der Bereitstellung der Sitzungsunterlagen im Internet und der Sitzung mindestens sieben volle Kalendertage liegen. Die Ladungsfrist für die konstituierende Sitzung des Stadtrates endete am 25.06.2024 und zu diesem Zeitpunkt war der Sachverhalt noch nicht bekannt. Unter Beachtung des § 3 Abs. 3 Geschäfts-ordnung des Stadtrates ist nach erfolgter Einladung, die Erweiterung der Tagesordnung um Angele-genheiten, die in öffentlicher Sitzung zu behandeln wären, nicht zulässig. Die Erweiterung der Ta-gesordnung um eine dringende Angelegenheit, die in nichtöffentlicher Sitzung (§ 5) zu behandeln wäre, ist nur zu Beginn einer nichtöffentlichen Sitzung zulässig, wenn alle Mitglieder des Stadtrates anwesend sind und kein Mitglied widerspricht. Da es sich hierbei um eine Eilentscheidung zur Erhö-hung des Ansatzes im aktuellen Haushaltsplan handelte, wäre diese öffentlich zu behandeln gewe-sen. Beschlussvorlagen dürfen jedoch nur aus wichtigen Gründen nichtöffentlich behandelt werden. Grundsätzlich ist öffentlich zu beraten und zu beschließen.
Dessen ungeachtet, wurde aufgrund der fachinternen Abstimmung die Eilentscheidung erst am 11.07.2024 dem Oberbürgermeister zur Unterschrift vorgelegt.
2. Notwendigkeit der Klimaanpassungsmaßnahme
Bereits im Jahr 2020 hat der Wernigeröder Stadtrat das Integrierte Stadtteilkonzept Hasserode be-raten und 2021 beschlossen. Ein solches Konzept war u.a. erforderlich, um in das Städtebau-Förderprogramm „Wachstum und nachhaltige Entwicklung“ aufgenommen zu werden, was im Jahr 2022 schließlich auch gelang. Bestandteil des beschlossenen Konzeptes war u.a. die Aufwertung des Floßplatzes.
Bei dem Förderprogramm handelt es sich um eines mit langjähriger Laufzeit, bei dem jährlich sog. Programmjahre (Zeitraum mit je 5 Haushaltsjahren) beantragt werden.
Die Städtebauförderung setzt sich aus Mitteln des Bundes, der Länder und dem Eigenanteil der Kommunen zusammen. Der Bund hat im Rahmen der Neuausrichtung der Städtebauförderung als zwingende Voraussetzung für die Beantragung eines Programmjahres die Durchführung einer sog. Klimamaßnahme festgeschrieben. Im Programmjahr 2022 hat die Stadt Wernigerode die Bewilli-gung eines Kostenrahmens von 1,165 Mio. € für fünf Einzelmaßnahmen in Hasserode erhalten. Die Sanierung des Floßplatzes als historische Grünanlage ist dabei die sog. Klimamaßnahme des Pro-grammjahres. Sollte sich die Stadt Wernigerode womöglich nun gegen den Ausbau des Floßplatzes entscheiden, wäre automatisch die gesamte Bewilligung des Programmjahres hinfällig. Bereits ab-gerufene Fördermittel wären zurückzuzahlen. Zudem wäre eine solche Entscheidung ein fatales Signal an die Bewilligungsbehörden hinsichtlich der zukünftigen Antragstellungen. Der Floßplatz stellt i.Ü. ein wichtiges städtebauliches Element an der Landesstraße 100 und dem Endhaltepunkt des Wernigeröder Citybusses dar. Mit Erhalt und Aufwertung der Grünanlage soll ein beliebter Identifikationsort im oberen Hasserode wiederbelebt werden – ganz im Sinne der Grundsätze der Stadtentwicklung und der Städtebauförderung. Die Burgmühlenstraße (BSt. 5.1.1.4.3352.7852000) ist Bestandteil des Haushaltsplanes 2023. Der Floßplatz (BSt. 5.1.1.04.3354.7852000 in 2024) war Be-standteil des dem Stadtrat vorgelegten Haushaltsplan-Entwurfs 2024. In den Ausschussberatungen sorgte er für keinerlei Bedenken.
3. unverzügliche Information des Stadtrates über Eilentscheidungen
Sobald eine Eilentscheidung getroffen wurde und das Ratsbüro Kenntnis hiervon hat, wird ein ent-sprechender Top der nächsten Stadtratssitzung und das Dokument den Sitzungsunterlagen hinzu-gefügt. Eine entsprechende Benachrichtigung der Stadtratsmitglieder erfolgt über die Ratsinfopost. Im vorliegenden Fall kam es zu einem Bürofehler in der arbeitsintensiven Zeit der konstituierenden Sitzungen. Eine Prozessanpassung soll derartige Fehler zukünftig ausschließen.
4. Im Vorfeld begonnene Schritte zur Umsetzung der Maßnahme
Bisher wurde nur hausintern der Bestand der Parkanlage aufgenommen sowie die Zielvorgaben der Maßnahme aufgestellt. Aus diesen Informationen sollen zeitnah die Ausschreibungsunterlagen zusammengestellt werden.
Aus der Maßnahme heraus sind noch keine finanziellen Mittel abgeflossen. Die Planung erfolgt generell nur hausintern mit den vorhandenen Kapazitäten. Finanzielle Bindungen begründen sich nur in Bezug auf die Fördermaßnahme und deren Gesamtumsetzung, hier insbesondere durch die Abhängigkeit der zwingenden Umsetzung einer Klimaschutzmaßnahme. Diese ergeben sich für die geplante Bauausführung der Landschaftsarbeiten.
Die Rechtfertigung der Maßnahme, bezüglich der Haushaltskonsolidierung, ergibt sich anhand der Ausführungen im Punkt 2. Die Maßnahme ist aufgrund der engen räumlichen Nähe zur Grundmaß-nahme Burgmühlenstraße auch im weiteren Zusammenhang zu sehen. Die Baumaßnahme Burgmühlenstraße befindet sich seit dem 26.08.2024 in der Ausführung.