Hauptmenü
Inhalt
Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Zu 1.):

Die Werbung auf Sonnenschirmen ist in keiner Satzung geregelt.

 

Die Werbeanlagensatzung gilt nicht für Sonnenschirme, die eher dem beweglichen Stadtmobiliar zugeordnet werden.

 

In der Sondernutzungssatzung gibt es ebenfalls keine diesbezüglichen Festsetzungen. Bei der geplanten zukünftigen Überarbeitung dieser Satzung soll u.a. auch auf den Aspekt Werbung näher eingegangen werden.

 

Die Gastronomen erhalten die teuren Sonnenschirme von den Brauereien kostengünstig bis kostenfrei, wenn sie mit der entsprechenden Bierwerbung versehen sind.

Die Inhaber der Gastronomien haben im persönlichen Gespräch bereits ihr Einsehen gezeigt und neue werbefreie Schirme zugesagt/ bestellt.

 

Zu 2.):

Aufgrund der fehlenden Regelungen speziell zu Werbung auf Sonnenschirmen im Bereich der Außengastronomie können derzeit keine sanktionierenden Maßnahmen seitens der Verwaltung ergriffen werden.

 

 

        

Reduzieren

Im Geltungsbereich der Altstadt und des Marktplatzes sind vereinzelt Schirme an der Außengastronomie aufgestellt, welche mit (nicht ortstypischer) Werbung versehen sind.

 

  1. Unter welcher Satzung/ Genehmigung sind diese zulässig?
  2. Wenn diese nicht zulässig sind, welche Maßnahmen werden zur Einhaltung unternommen?

        

Reduzieren

04.09.2024    

nach oben