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Beratungsfolge

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Zu 1.):

Die Hochschule Harz ist im Immobilienbesitz des Landes-Sachsen Anhalt. Da es sich um eine Landesbehörde handelt, erteilt die Gemeinde keine Genehmigung, sie wird gehört. Das Land Sachsen-Anhalt setzt sich nur mit der Gemeinde ins Benehmen. Die Zulässigkeit von Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen bedarf nicht einer bauaufsichtlichen Entscheidung (keine Baugenehmigungspflicht), gemäß § 76 der BauO LSA.

 

Mit dem Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement sowie der unteren Denkmalschutzbehörde gab es mehrere Ortstermine hinsichtlich zulässiger Bauausführungen gemäß der Werbeanlagensatzung sowie dem Denkmalrecht und die Stadt Wernigerode und die untere Denkmalschutzbehörde sprachen sich wegen der Gleichbehandlung gegen eine digitale Werbung aus.

Letztendlich wurde von der geplanten meterhohen digitalen Werbeanlage auf dem Dach Abstand genommen. Die neue Werbeanlage sollte sich in das Gebäude integrieren und es soll nur Eigenwerbung an der Stätte der Leistung (keine Fremdwerbung) gezeigt werden.

 

Zu 2.):

Laut dem Flächennutzungsplan handelt es sich hier nicht um ein Wohn- oder Mischgebiet, sondern um ein Sondergebiet Bildung. Die neue digitale Werbeanlage soll an einem überregionalen modernen Hochschulstandort mit den Fachbereichen Automatisierung und Informatik, Verwaltungs- und Wirtschaftswissenschaften sowie in der Forschung und Lehre aktuell und zeitgemäß Interessierte, Studenten und Bürger ansprechen. Das wäre an der alten Fachwerkvilla mit dieser Werbung z. B. so nicht möglich gewesen, entgegen dem hier sanierten Neubau.

 

Die Hochschule chte Ihre Leistungen und Angebote präsentieren und die LED-Werbeanlage ersetzt die verschiedenen wechselnden Werbeplakate am Zaun, denn eine Häufung von Werbeanlagen ist ebenfalls unzulässig. Dimmfähigkeit und zeitliche Beschränkung der Schaltzeiten, sowie lange Intervalle zwischen den Bildwechseln der Werbeanlage wurden besprochen.

 

Auf die störende Wirkung von Lichtwechselanlagen im Geltungsbereich der Werbeanlagensatzung für die gegenüberliegenden Wohnungen und den Straßenverkehr bis hin zu Tieren, wurde seitens der Stadt Wernigerode ausdrücklich und mehrfach hingewiesen. Es wurde zugesichert, die Helligkeit der Werbeanlage der örtlichen Situation anzupassen. Daraufhin hat das Architekturbüro an dieser modernen Fassade, in mehreren Entwürfen, die Werbeanlage im Erdgeschoss als einen Teil der Fassade integriert.

 

 

Datum: 31.05.2024

 

 

gez. Kramer

 Dezernent

           

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Frau Goedecke und Fam. Hänschen sind Anwohner der Friedrichstraße, gegenüber der Hochschule Harz. Sie beschweren sich über den neu installierten Werbemonitor an der Hochschule Harz; sie fühlen sich durch die Videoleinwand belästigt.

 

1. Auf welcher Grundlage wurde der Werbemonitor an der Hochschule Harz genehmigt?

2. Ist die Werbewirksamkeit der großen Fläche gerechtfertigt?        

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03.06.2024

           

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