Begründung:
Die städtischen Zuweisungen an Kitas in freier Trägerschaft auf der Grundlage des § 12 b KiFöG-LSA werden entsprechend der Entgeltvereinbarungen zwischen den Trägern und dem Landkreis Harz vorgenommen. Die Entgeltvereinbarungen werden zwischen dem Landkreis Harz, dem Träger der Einrichtung und der Stadt Wernigerode erstellt. Bestandteil dieser Entgelte sind die Zuweisungen von Landkreis Harz und Land Sachsen-Anhalt. Das bleibende Defizit trägt die Stadt Wernigerode. Auf den freien Träger entfällt kein Eigenanteil. Auf die Höhe der Entgelte hat die Stadt nur sehr bedingt Einfluss. Bisherige Widersprüche (auch mit Hilfe der Rechtsabteilung) waren nicht fruchtbringend.
Dazu kommt, dass die gesetzlichen Veränderungen erst nach der Haushaltsplanung bekannt gegeben werden und die Vereinbarung für das laufende Jahr erst zum Jahresende zum Tragen kommt, da die Veränderungen rückwirkend für das Kalenderjahr gültig sind (siehe Entgeltvereinbarung mit der Lebenshilfe Wernigerode gGmbH - rückwirkende Mehrkosten in Höhe von 150.000 €). Es ist also nicht möglich, im Laufe des Haushaltsjahres zu reagieren.
Im Jahr 2021 sind zudem die Zuweisungen von Land und Landkreis für die neue Kindertagesstätte der Lebenshilfe Harz gGmbH, Freiheit 60, 38855 Wernigerode entfallen, da die Einrichtung nicht wie geplant 2020 eröffnet wurde, sondern erst im März 2021. Zum Stichtag zur Berechnung der Zuweisungen (31.03. des Vorjahres) konnten der Einrichtung noch keine Kinder zugeordnet werden. In solchen Fällen übernimmt die Stadt die komplette Erstattung der Entgelte. Dies wurde von der Rechtsabteilung geprüft und entspricht den Regelungen des KiFöG des Landes Sachsen-Anhalt.
Eine kurzfristige Entscheidung über diese außer-/überplanmäßige Aufwendung ist notwendig, da die letzten Entgeltvereinbarungen erst Ende November 2021 eingegangen sind und um zu gewährleisten, dass die freien Träger der Kindertageseinrichtungen noch im Dezember 2021 ihre fortlaufenden städtischen Zuwendungen erhalten können.