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Beratungsfolge

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ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Zu Frage 1. und 2.

 

Die Umsetzung der Lärmkartierung erfolgt über eine zentrale Vergabe des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU). Der Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt (SGSA) wird zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung zur Lärmkartierung einen Rahmenvertrag vorbereiten, der allen kartierungspflichtigen Städten- und Gemeinden die Möglichkeit gibt, sich an der landesweiten Organisation der EU-Lärmkartierung zu beteiligen. Die Stadt Wernigerode beabsichtigt dem Rahmenvertrag beizutreten. Über die zentrale Vergabe des LAU kann die damit verbundene Lärmkartierung fristgerecht erfolgen.

Ein Stadtratsbeschluss für die Beitrittserklärung ist seitens der Stadt Wernigerode nicht zwingend notwendig. Die zu erwartenden Kosten belaufen sich auf etwa 18.000 €.

 

Zu Frage 3. und 4.

 

Die kartierungspflichtigen Straßenabschnitte der Stadt Wernigerode betreffen Abschnitte folgender Straßen: A36, B244, L82, L85, L86, L100. Insgesamt sind 21,2 km zu kartieren. Keine dieser Straßen befindet sich in der Baulastträgerschaft der Stadt Wernigerode. Für eine Umsetzung möglicher vorgeschlagener Maßnahmen (entsprechend des zusätzlich zu erstellenden Lärmaktionsplanes) ist der Baulastträger zuständig. Ob und wie Maßnahmen als prioritär angesehen werden, liegt letztendlich nicht in der Entscheidungsgewalt der Kommunen.

Dennoch wird die Stadt Wernigerode über die gemeinsame Lärmkartierung Ihrer Pflicht nachkommen und eine Lärmkartierung durchführen lassen.

 

Zu Frage 5.

Die Abstimmungen mit dem LAU und dem SGSA erfolgen über das Amt für Stadt- und Verkehrsplanung.      

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Städte und Gemeinden in Sachsen-Anhalt sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Geräuschbelastung durch Umgebungslärm an Hauptverkehrsstraßen im Sinne des § 47 b des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bis zum 30. Juni 2022 in einer Lärmkarte darzustellen. Zur personellen und finanziellen Entlastung bieten der SGSA und das Land Sachsen-Anhalt allen kartierungspflichtigen Gemeinden die Möglichkeit, ihre Lärmkartierung landeszentral zu organisieren. Hierzu wird durch den SGSA ein Rahmenvertrag mit dem Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Landesamt für Umweltschutz (LAU), geschlossen, dem die Städte und Gemeinden durch Beschluss beitreten können.

 

Der Stadtrat der Stadt Halberstadt hat dazu auf der Stadtratssitzung am 15. Juli 2021 einen entsprechenden Beschluss gefasst (siehe Dateianhänge). Aus einer Presseveröffentlichung der Harzer Volksstimme vom 7. Oktober 2020 ist zu entnehmen, dass es die Stadtverwaltung Wernigerode bis dato ablehnt, einen Lärmaktionsplan für von Lärm betroffene Straßen in Wernigerode zu erstellen.

 

Ich frage daher die Stadtverwaltung:

 

1. Wann setzt die Stadt Wernigerode die bis zum 30. Juni 2022 umzusetzende gesetzliche Verpflichtung, nach § 47 b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) eine Lärmkarte zu erstellen, um?

 

2. Wann bringt die Stadtverwaltung Wernigerode eine Vorlage zum Beitritt zum Rahmenvertrag Lärmkartierung 2022 in den Stadtrat Wernigerode ein?

 

3. Aus welchen Beweggründen hat die Stadtverwaltung Wernigerode es laut Volksstimme-Veröffentlichung vom 7. Oktober 2020 bis dato abgelehnt, einen Lärmaktionsplan für von Lärm betroffene Straßen und deren Anwohnerinnen und Anwohner in Wernigerode zu erstellen?

 

4. Wie ist diese Position der Ablehnung eines Lärmaktionsplanes mit der gesetzlichen Pflicht zur Kartierung der Geräuschbelastung durch Umgebungslärm an Hauptverkehrsstraßen bis zum 30. Juni 2022 zu vereinbaren?

 

5. Welche Fachbereiche der Stadtverwaltung Wernigerode sind bei der gesetzlichen Verpflichtung zur Erstellung einer Lärmkartierung nach § 47 b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zuständig?

 


  

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