Hauptmenü
Inhalt
Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Zu 1.):

Die Stadtverwaltung hat nicht die Absicht, die Innenstadt von Wernigerode für Touristen unattraktiv zu machen.

Die Einrichtung von Bewohnerparkbereichen und die Vergabe von Bewohnerparkkarten ist in § 45 Abs. 1 b Satz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie in der Verwaltungsvorschrift zur StVO zu § 45 Nr. 29 bis 36 gesetzlich klar normiert. Dem Bewohner wird gesetzlich das Recht zum Erwerb einer Bewohnerparkkarte bei eingerichtetem Bewohnerparkbereich eingeräumt. Hier nimmt der Gesetzgeber eine Privilegierung des Personenkreises Bewohner vor. Ein Handlungsspielraum der Stadtverwaltung ergibt sich hier nicht.

 

Zu 2.):

Gesetzlich normiert und in der Folge privilegiert sind ausschließlich Bewohner für eingerichtete Bewohnerparkbereiche. Ein Handlungs- bzw. Beurteilungsspielraum der Verwaltungsbehörde im Hinblick auf Touristen ergibt sich hier nicht.

Eine Ungleichbehandlung, sofern sie denn gesehen wird, ist gesetzlich normiert und bindend.

 

Zu 3.):

Ja.

 

 

Dorff

Dezernent Bürgerservice           

Reduzieren
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Die Stadtverwaltung gibt keine Parkausweise, die Touristen das Parken in der Innenstadt ermöglichen, heraus. Anwohnern werden auf Antrag sogenannte Anwohnerparkausweise erteilt.

 

Frage 1:

Hat die Verwaltung die Absicht, die Innenstadt von Wernigerode für Touristen unattraktiv zu machen?

 

Frage 2:

Wie begründet die Verwaltung die Ungleichbehandlung von in Wernigerode lebenden Personen und Besuchern?

 

Frage 3:

Hält die Verwaltung die Ungleichbehandlung von Personengruppen für verfassungskonform?           

Reduzieren
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

04.08.2021           

nach oben