Begründung:
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 74 „Am Plan“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von bis zu 5 Einfamilienhäusern geschaffen werden.
Die innerörtliche Lage des Bebauungsplangebietes (im Siedlungsbereich von Silstedt) und die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO, d. h. der errechnete Anteil des Grundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf, liegt mit ca. 2.252 m² weit unter 20.000 m² und ermöglicht damit die Anwendbarkeit des Bebauungsplanverfahrens der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB).
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wurden keine Vorhaben ermöglicht, für die gemäß
Anlage 1 des UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich wäre. Auch sind von dem Vorhaben keine Natura 2000‐Gebiete betroffen. Artenschutzrechtliche Belange wurden entsprechend berücksichtigt.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 74 „Am Plan“ ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Wernigerode als dörfliches Mischgebiet dargestellt. Der Bebauungsplan wird gemäß § 8 Abs. 2 BauGB nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, da die Festsetzung im Bebauungsplan der eines allgemeinen Wohngebietes entspricht. Die geordnete städtebauliche Entwicklung wird damit jedoch nicht beeinträchtigt. Der Flächennutzungsplan wird im Zuge der Berichtigung durch das Bauleitplanverfahren korrigiert.
Am 02.07.2020 hat der Stadtrat im Beschluss Nr. 039/2020 den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 74 „Am Plan“ gebilligt und dessen Neuaufstellung beschlossen.
Die Öffentlichkeit hatte im Rahmen der öffentlichen Auslegung vom 03.08.2020 bis einschließlich 04.09.2020 Gelegenheit die Entwurfsunterlagen einzusehen. Es wurden keine Stellungnahmen eingereicht. Die Behörden und betroffene Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 30.07.2020 zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 04.09.2020 aufgefordert. Die dazu eingegangenen Stellungnahmen sind in Anlage 6 dargestellt und im Folgenden kurz skizziert.
Seitens des Umweltamtes / Untere Immissionsschutzbehörde (Landkreis Harz, Stellungnahme Nr. 3) wurden Bedenken hinsichtlich des Immissionsschutzes in Bezug auf den Gewerbelärm in unmittelbarer Umgebung geäußert. Die zu erwartenden Schall-Immissionsvorbelastungen durch den Gewerbelärm wurden im schalltechnischen Gutachten ermittelt und dokumentiert. Dabei wird deutlich, dass die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete überschritten werden. Als Zumutbarkeitsgrenze können jedoch die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete herangezogen werden, die etwas höher angesetzt sind, als die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete. Durch die bereits nebeneinander existierenden Nutzungen in der Umgebung (Wohnen und Gewerbe) hat diesbezüglich eine Vorprüfung bereits stattgefunden, weshalb die Orientierungswerte für ein Mischgebiet herangezogen werden. Dennoch kommt es zu einer geringfügigen Überschreitung der Immissionsrichtwerte. Aus diesem Grund erfolgte eine Anpassung der Planung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche sowie eine Ergänzung der Ausrichtung schutzbedürftiger Räume in den textlichen Festsetzungen Punkt 3. Die Änderung betrifft nicht die Grundziele des Bebauungsplanes und ist mit dem Eigentümer abgestimmt. Es sind zudem keine weiteren Anwohner von der Änderung betroffen. Der Immissionsschutz im Plangebiet gilt folglich als gesichert.
Weiterhin regte der Landkreis Harz an, Höhenangaben in der Planzeichnung zu ergänzen und den Bezugspunkt zu bestimmen (Stellungnahme Nr. 3.56). Dem wurde Folge geleistet.
Ein Hinweis durch das Ordnungsamt / Katastrophenschutz, Kampfmittelbehörde (Landkreis Harz, Stellungnahme Nr. 3.8), hinsichtlich eventueller Kampfmittelfunde, wurde auf der Planzeichnung sowie in der Begründung ergänzt. Ein weiterer Hinweis durch das Umweltamt / Untere Wasserbehörde SG Abwasser (Landkreis Harz, Stellungnahme Nr. 3.25) sowie den Wasser- und Abwasserverband „Holtemme-Bode“ bezieht sich auf die Überprüfung verschiedener Alternativen der Oberflächenentwässerung in der nachgelagerten Planungsebene. Es erfolgte eine Ergänzung des Hinweises Nr. 2 auf der Planzeichnung. Die Niederschlagsentwässerung ist gesichert.
Darüber hinaus waren redaktionelle Änderungen der Planunterlagen erforderlich.
Die vorgetragenen Stellungnahmen und deren Auswirkungen berühren die Grundzüge der Planung jedoch nicht, sodass die vorliegende Fassung des Bebauungsplanes Nr. 74 „Am Plan“, (Stand: 26.02.2021) die formellen und materiellen Voraussetzungen für den Satzungsbeschluss erfüllt.