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Beratungsfolge

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ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Der Stadtrat beschließt die Satzung zur Aufhebung der Satzung zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Altstadt“ vom 31.03.1993 sowie zur Aufhebung der Satzung über die 1. Änderung der Satzung zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Altstadt“ vom 16.12.2004.

        

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Art der Aufgabe:

 

X

Freiwillige Aufgabe

 

Pflichtaufgabe

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Buchungsstelle/Maßnahmen-Nr.:

 

X

keine finanziellen Auswirkungen

EUR

 

Gesamteinnahmen* in Höhe von:

EUR

 

Gesamtausgaben* in Höhe von: 

*Bei unbefristeten/lfd. Angelegenheiten ist die Jahresangabe erforderlich!

EUR

 

 

 

Mittel stehen im laufenden HH zur Verfügung

 

keine

 

einmalige

 

Laufende Folgekosten/-leistungen i.H.v.

EUR/Jahr

 

 

 

 

 

(Auswirkungen i.d. Folgejahren einschätzen, ggf. detaillierte in Anlage)

 


Nachhaltigkeitseinschätzung nach dem Augsburger Modell:

Bei der Anwendung der Nachhaltigkeitseinschätzung handelt es sich um eine Übergangslösung, die als Lernprozess zu verstehen ist, bis mit dem Stadtentwicklungskonzept eigene Wernigeröder Leitlinien genutzt werden können.

 

 

fördernd

kein Effekt

hemmend

 

 

fördernd

kein Effekt

hemmend

Ökologische Zukunftsfähigkeit

Bitte ein „x“ eintragen

 

Wirtschaftliche Zukunftsfähigkeit

Bitte ein „x“ eintragen

Ö1. Klima schützen

 

 

 

 

 

W1. Wernigerode als Wirtschaftsstandort stärken

 

 

 

Ö2. Energie- und Materialeffizienz verbessern

 

 

 

 

 

W2. Leben und Arbeiten verknüpfen

 

 

 

Ö3. Biologische Vielfalt erhalten und entwickeln

 

 

 

 

W3. Soziales und ökologisches

Wirtschaften fördern

 

 

 

Ö4. Natürliche Lebensgrundlagen

bewahren

 

 

 

 

W4. Finanzen nachhaltig generieren und einsetzen

 

 

 

Ö5. Ökologisch mobil sein für alle

ermöglichen

 

 

 

 

W5. Flächen und Bebauung nachhaltig entwickeln und gestalten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Soziale Zukunftsfähigkeit

 

 

 

 

Kulturelle Zukunftsfähigkeit

 

 

 

S1. Gesundes Leben ermöglichen

 

 

 

 

 

K1. Wernigerode als selbstbewusste

Mittelstadt begreifen

 

 

 

S2. Bildung ganzheitlich leben

 

 

 

 

 

K2. Werte reflektieren und vermitteln

 

 

 

 

S3. Sicher leben - Risiken minimieren

 

 

 

 

 

K3. Vielfalt leben

 

 

 

 

S4. Allen die Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichen

 

 

 

 

K4. Beteiligung und bürgerschaftliches Engagement stärken und weiterentwickeln

 

 

 

S5. Sozialen Ausgleich schaffen

 

 

 

 

 

K5. Kunst und Kultur wertschätzen

 

 

 

 

 

Die Nachhaltigkeitseinschätzung ist grundsätzlich in allen Punkten mit „hemmend“ zu bewerten, da mit dem Wegfall der Stadtsanierung auch Steuerungsinstrumente für positive Beeinflussungen verloren gehen. Da es sich bei dem Satzungsbeschluss aber um eine gesetzliche Verpflichtung handelt, ist die Bewertung der einzelnen Kategorien entbehrlich.

        

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Begründung:

Die Stadt Wernigerode hat im Jahre 1993 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Gebiet der „Altstadt“ förmlich zum Sanierungsgebiet nach § 142 Baugesetzbuch (BauGB) festzulegen. Das Sanierungsgebiet erstreckte sich von der Westerntorkreuzung bis zum Anger, sowie vom Holfelder Platz bis zu dem ehemaligen Stadtwerkegelände in der Feldstraße. Fortan konnten in diesem Gebiet eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt und vom Land Städtebaufördermittel akquiriert werden. Im Weiteren fanden die Bestimmungen des „Besonderen Städtebaurechts“ weitestgehend Anwendung.

Im Jahr 2004 wurde das Sanierungsgebiet nach Norden erweitert, um einen wesentlichen Anteil der Investitionen zur Landesgartenschau 2006 aus der Städtebauförderung finanzieren zu können.

Gemäß § 162 BauGB ist die Sanierungssatzung durch Satzungsbeschluss aufzuheben, wenn die Sanierung durchgeführt ist. Die Erfolge der Stadtsanierung sind unübersehbar. Die in den vorbereitenden Untersuchungen festgestellten städtebaulichen Missstände sind weitestgehend beseitigt. Das Förderprogramm „Städtebauliche Sanierung und Entwicklung“ ist ausgelaufen und wurde 2020 gegenüber dem Land schlussgerechnet. Im Jahr 2021 werden noch die letzten öffentlichen Sanierungsmaßnahmen durchgeführt. Weiterhin sind letztmalig Vertragsabschlüsse mit privaten Bauherren zur Nutzung steuerlicher Sonderabschreibungen nach §§ 7h,10f, 11a EStG möglich. Gemäß § 235 Abs.4 BauGB ist die Sanierungssatzung jedoch spätestens bis zum 31.12.2021 aufzuheben.

        

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Gaffert        Anlage

Oberbürgermeister        Satzung      

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