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Beratungsfolge

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ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Zu 1.) bis 4.):

 

Gemäß §§ 32 Satz 1, 54 Satz 1, 73 Abs. 1a Nr. 24 und Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit § 3 der Zuständigkeitsverordnung zum Infektionsschutzgesetz und § 19 Abs. 2 des Gesundheitsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist für die Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes und den sich daraus ergebenden Bußgeldverfahren der Landkreis Harz zuständig.

 

Seitens der Stadt Wernigerode festgestellte Verstöße gegen die jeweils geltenden Eindämmungsverordnungen wurden und werden zur weiteren Bearbeitung an den Landkreis Harz abgegeben. Eine zahlenmäßige Erfassung der abgegebenen Verfahren erfolgt/e hier nicht.

 

Inwieweit der Landkreis Harz diese Verfahren weiterverfolgt hat, ist hier nicht bekannt.

                        

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Wie hoch fallen die von der Stadt Wernigerode geahndeten Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten in Zusammenhang mit der SARS-CoV-2 – Eindämmungsverordnung, gegliedert nach Bußgeldarten, aus?       

 

1.)    Reisen nach Wernigerode ohne triftigen Grund

2.)    Ansammlung von unzulässiger Personenzahl im öffentlichen Raum

3.)    Ansammlung von unzulässiger Personenzahl im öffentlichen Raum bei Feiern + Grillen

4.)    Betreten von öffentlichen Spielplätzen

        

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06.10.2020

                  

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