Antwort:
Zweckentfremdung von Wohnraum in Wernigerode
1.
- keine vorgeschriebene Pflicht für eine Erfassung
- dennoch spontane aber nicht flächendeckende Erfassung begonnen
- bei Bauanträgen auf Nutzungsänderung
- Erfassung im GIS-System
2. Es wurden keine Statistiken geführt, Angaben sind nicht möglich.
3. Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung, Bauordnung LSA
4. Die Nachfrage nach kleinen, preisgünstigen Wohnraum lässt sich quantitativ nicht abschätzen. Die Lenkungsrunden Stadtumbau-Ost, gemeinsam mit der organisierten Wohnungswirtschaft, vermitteln einen Eindruck zur Situation auf dem Wohnungsmarkt in Wernigerode, der aber nicht den gesamten Wohnungsmarkt widerspiegelt. Vor dem Hintergrund des Bedarfes an kleinen und preisgünstigen Wohnungen werden die Stadtumbau-Ost Fördergebiete (Harzblick, Stadtfeld, Burgbreite) oder auch Wohngebiete wie der Seigerhüttenweg und die Heinrich-Heine-Straße an Bedeutung gewinnen.
5.Gesetzliche Grundlagen für Zweckentfremdungsverbote liegen in Sachsen-Anhalt nicht vor. 1999 wurde durch die Landesregierung die Aufhebung der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum beschlossen. Ungeachtet dessen werden planungsrechtliche Möglichkeiten diskutiert und ihre rechtliche Anwendung und Wirksamkeit geprüft.
Eine augenscheinliche Erfassung insbesondere in der Altstadt ist erforderlich. (Begonnen wurde damit bereits.) Wenn möglich sollte der Handlungsbedarf ermittelt werden, also wie hoch die Nachfrage nach kleinen, preisgünstigen Wohnungen tatsächlich ist, um unter dem Gesichtspunkt als Touristenstadt Wohnbedarfe und Gebäudeerhalt wirtschaftlich abwägen zu können. Weiterhin sollte die Frage gestellt werden, ob die Umnutzung von Wohnraum in Ferienwohnung/Pension etc. nur Auswirkungen auf kleinen und preisgünstigen Wohnraum hat.
gez. Rudo
Dezernent für Bauwesen
und Stadtplanung