Begründung:
Mit der Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 38 „Am Kastanienwäldchen“ sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines allgemeinen Wohngebiets i.S.v. § 4 BauNVO geschaffen werden. Der Bebauungsplan zielt dabei in seinem Anliegen auf die örtliche Schaffung von Wohnbebauung mit Einfamilien-, Doppel- oder Reihenhäusern ab und wird damit der steten Nachfrage nach Wohnraum bzw. Bauflächen dieser Segmente in Wernigerode gerecht. Das Vorhaben entspricht dabei den Zielen und Grundsätzen der Landes- sowie der Regionalplanung.
Im gültigen Flächennutzungsplan kommt dem Plangebiet die Funktion eines Wohngebietes zu, wodurch das Vorhaben mit diesem im Einklang steht.
Der Geltungsbereich umfasst eine derzeit brach liegende, ungenutzte Fläche eines ehemaligen Heizhauses und ist als unbeplanter Innenbereich im Sinne von § 34 BauGB zu betrachten.
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt demnach als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung kann gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Schutzgüter im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt oder geschädigt. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB kann daher abgesehen werden.
Der mit Stadtratsbeschluss vom 22.06.2017 gebilligte Entwurf i. d. F. vom 29.05.2017 hat vom 13.07.2017 bis einschließlich 16.08.2017 zur öffentlichen Einsicht in den Diensträumen im Dezernat für Bauwesen und Stadtplanung ausgelegen. Berührte Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 07.07.2017 um Stellungnahme zum Vorhaben bis einschließlich 16.08.2017 gebeten.
Nach der Auswertung der in diesen Verfahrensschritten eingegangenen Stellungnahmen, muss nunmehr der Satzungsentwurf aufgrund diverser und grundlegender Änderungen und Korrekturen (Ausmaße der künftigen Erschließungsstraße, örtliche Bauvorschriften und immissionsschutzrechtliche Belange) erneut öffentlich ausgelegt und die Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt werden.
Da der Änderungs- bzw. Überarbeitungsbedarf auf bestimmte Inhalte des Bebauungsplanentwurfs abzielt, kann der Auslegungszeitraum nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB in angemessenem Rahmen verkürzt werden. Der hierfür veranschlagte Auslegungszeitraum beträgt zwei Wochen.
Die Öffentlichkeit wird damit im Sinne von § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB durch erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs inklusive Begründung und Schallimmissionsprognose beteiligt. Parallel zu der zweiwöchigen öffentlichen Auslegung im Amt für Stadt- und Verkehrsplanung sowie auf der Internetseite der Stadt, werden auch die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB wiederholt um Stellungnahme zum Planentwurf gebeten.
Gaffert
Oberbürgermeister
Anlage
- überarbeitete Planzeichnung inkl. textlichen Festsetzungen und örtlicher Bauvorschrift i. d. F. vom 30.01.2018
- überarbeitete Begründung i. d. F. vom 30.01.2018
- Abwägungstabelle
- Schallimmissionsprognose, Stand: 14.11.2017