Begründung:
Nach § 48 Energiewirtschaftsgesetz sind Konzessionsabgaben Entgelte, die Energieversorgungs-
unternehmen das Recht einräumen öffentliche Verkehrswege zu nutzen.
Nach § 13, Abs. 1 KomHVO sind Abgaben, abgabenähnliche Entgelte und allgemeine Zuweisungen, die die Stadt Wernigerode zurückzuzahlen hat, bei den Erträgen abzusetzen, auch wenn sie sich auf Erträge der Vorjahre beziehen. In Frage steht, ob Konzessionsabgaben abgabenähnliche Entgelte darstellen. Hierzu zählen die den Gebühren nahe stehenden Erträge bzw. Einzahlungen auf privatrechtlicher Basis. Diese basieren auf satzungs- oder gebührenrechtlicher Grundlage. Dies trifft für die Konzessionsabgabe nicht zu. Sie basiert auf einem Bundesgesetz.
Das OVG Nordrhein-Westfahlen hat am 07.12.2011 unter AZ 11A 341/09 geurteilt, dass Rechtsfragen im Zusammenhang grundsätzlich nach zivilrechtlichen Maßstäben zu beurteilen sind. Die Verträge darüber trifft die Stadt nicht als Hoheitsträger, sondern als Inhaber zivilrechtlicher Forderungen, gegenüber den Stadtwerken Wernigerode. Die Rückerstattung ist daher nicht durch § 13, Abs.1
KomHVO gedeckt, vielmehr greift § 31 Gemeindekassen-VO -Doppik-, wonach Rückzahlungen als Aufwendungen/Auszahlungen zu behandeln sind.
Die Rückerstattung der Überzahlungen aus dem Jahr 2016 sind somit im Aufwandskonto 5455000, Erstattungen für die Aufwendungen von Dritten aus lfd. Verwaltungstätigkeit an verbundene Unternehmen, Sondervermögen & Beteiligungen, auszuweisen.
Grundlage für die Abschlagszahlungen der Stadtwerke bildet § 11, Abs. 2 der aktuellen Konzessionsverträge. Für 2016 wurden die Abschläge auf der Grundlage der letzten Schlussrechnungen aus dem Jahr 2014 in den einzelnen Sparten vorgenommen.
Der Hauptausschuss ist entsprechend der aktuellen Hauptsatzung für außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen von über 30 T€ bis 60 T€ zuständig. Folglich wäre nur die Überzahlung von 35.000 € im Gasbereich durch den Hauptausschuss zu beschließen. Die Auswirkungen im gesamten Spartenbereich werden aus Gründen der umfassenden Information und unter Vernachlässigung der Wertgrenzen mit aufgeführt. Für die Wertgrenzen sind die Produkte einzeln zu betrachten.
Gaffert
Oberbürgermeister