Begründung:
Mit der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 38 „Am Kastanienwäldchen“ sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines allgemeinen Wohngebietes gemäß § 14 BauNVO geschaffen werden. Der Bebauungsplan zielt dabei in seinem Anliegen auf die örtliche Schaffung von Wohnbebauung mit Einfamilien-, Doppel- oder Reihenhäusern ab und wird damit der steten Nachfrage nach Wohnraum bzw. Bauflächen dieser Segmente in Wernigerode gerecht. Das Vorhaben entspricht dabei den Zielen und Grundsätzen der Landes- sowie der Regionalplanung. Im gültigen Flächennutzungsplan kommt dem Plangebiet die Funktion eines Wohngebietes zu, wodurch das Vorhaben mit diesem im Einklang steht.
Der Geltungsbereich umfasst eine derzeit brach liegende Fläche eines ehemaligen Heizhauses und ist als unbeplanter Innenbereich im Sinne von § 34 BauGB zu betrachten. Der städtebauliche Kontext wird insbesondere durch die westlich angrenzende Bebauungsstruktur der Großwohnsiedlung "Burgbreite“ geprägt. Nördlich schließt ein Lebensmittelmarkt nebst zugehörigen Stellplatz- bzw. Lieferflächen an. Südlich sowie östlich erstrecken sich Garagenanlagen.
Derzeit kommt der Fläche keinerlei Nutzung zu. Vegetativ ist diese durch säumende Pyramidenpappeln mittlerer Vitalität sowie durch vereinzelten sukzessiven Buschwerkbewuchs geprägt. Die vorhandenen Pyramidenpappeln werden – soweit möglich – in Teilen erhalten. Künftige Ersatz- und Ausgleichspflanzungen finden sowohl innerhalb des Geltungsbereichs, als auch auf externen Flächen statt.
Im Zuge des Bebauungsplanentwurfs erfolgt eine künftige verkehrliche Erschließung in Form einer Stichstraße mit Wendehammer, welche von der bestehenden westlich verlaufenden Erschließungs-straße „Am Kastanienwäldchen“ abzweigt. Die entsprechenden Verkehrsflächen erfahren nach Abschluss des Vorhabens eine öffentliche Widmung.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung kann gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Schutzgüter im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt oder geschädigt. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB kann daher abgesehen werden.
Die Öffentlichkeit wird im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB durch öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs inklusive Begründung beteiligt. Parallel zu der einmonatigen öffentlichen Auslegung im Amt für Stadt- und Verkehrsplanung sowie auf der Internetseite der Stadt, werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme zum Planentwurf gebeten.
Gaffert
Oberbürgermeister
Anlage
- Planzeichnung inklusive textliche Festsetzungen und
örtlicher Bauvorschrift i. d. F. vom 29.05.2017
- Begründung i. d. F. vom 29.05.2017