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Beratungsfolge

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Der Stadtrat der Stadt Wernigerode legt die Auswahlkriterien mit entsprechender Gewichtung (1000 Punkte) zur Entscheidung für den Abschluss eines Gas-Konzessionsvertrages für den Ortsteil Schierke gemäß Anlage fest.

  

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Finanzielle Auswirkungen: keine

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Begründung:

Der zwischen der Stadt Wernigerode und der Harz Energie Netz GmbH bestehende Gas-Konzessions-vertrag für den Ortsteil Schierke läuft zum 15.02.2018 aus.

 

Die Stadt Wernigerode beabsichtigt einen Gas-Konzessionsvertrag für den Ortsteil Schierke  mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2030 abzuschließen.

Das Auslaufen des Gas-Konzessionsvertrages für den Ortsteil Schierke wurde am 05.09.2016 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Grundsätzlich müssen auch beim Neuabschluss von Gas-Konzessionsverträgen (Dienstleistungs-konzession), die sich aus dem EU Primärrecht (Art. 43 bis 49 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EGV) sowie dem Energie- und Kartellrecht (§§19, 20 GWB i.V.m. § 46 EnWG) ergebenden, Grundsätze der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung, Transparenz und der Verhältnismäßigkeit beachtet werden.

In Umsetzung der o.g. Grundsätze darf die einmal festgelegte Gewichtung der Auswahlkriterien nicht verändert werden. Für alle Bewerber müssen die gleichen diskriminierungsfreien Auswahlkriterien und die gleiche Gewichtung herangezogen werden. Mit jedem Bewerber wird ein persönliches Verhandlungsgespräch nach Abgabe von unverbindlichen Angeboten geführt.

Die Bereitschaft des Bewerbers zur Zahlung der nach der Konzessionsabgabenverordnung höchstzulässigen Konzessionsabgabe wird dabei als Bedingung für die Wertung des jeweiligen Angebots ausgestaltet. Dies entspricht der Regelung in § 46 Absatz 1 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).

Zur Entscheidungsfindung für den Neuabschluss von Gas-Konzessionsverträgen gibt es bislang nur wenige gesetzliche Vorgaben zu Auswahlkriterien. Das wesentliche Ziel ist entsprechend der aktuellen Rechtsprechung sowie den Vorgaben aus § 46 Absatz 4 Satz 1 EnWG die Sicherstellung der Ziele des § 1 EnWG durch den künftigen Netzbetrieb des Bewerbers. Es muss also eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Gas erfolgen, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.

Gemeindeeigene Interessen wirtschaftlicher Art können mit in die Entscheidung einfließen, wenn sie einen eindeutigen Bezug zum Gegenstand des Konzessionsvertrages aufzeigen und sich außerdem im Rahmen der Vorgaben der Konzessionsabgabenordnung bewegen. Spielraum hat die Kommune bei der Konkretisierung, Gewichtung und bei der Abwägung der Auswahlkriterien gegeneinander.

Bei der Gewichtung werden maximal 1000 Punkte vergeben.

 

Die Entscheidungskriterien einschließlich deren Gewichtung werden den Bewerbern vor der Abgabe eines unverbindlichen Angebotes mitgeteilt.

 

 

 

 

Friedrich

Stellvertreter des Oberbürgermeisters

 

 

 

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