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Beratungsfolge

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Der Stadtrat beschließt die Feuerwehrsatzung der Stadt Wernigerode.

          

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Finanzielle Auswirkungen:

Gesamtkosten der Maßnahme: keine

           

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Begründung:

Im Wesentlichen wurden folgende Änderungen vorgenommen:

 

  • Der § 4 „Stadtwehrleiter“ bleibt in seinem Ursprung, hier wird der Stellvertreter des Stadtwehrleiters weiterhin durch die Mehrheit der Mitglieder gewählt

 

  • Im § 6 „Stadtwehrleitung“ Abs.1 wurde durch den Passus „dem im Dienst befindlichen Schichtführer oder dessen Stellvertreter der Hauptberuflichen Wachbereitschaft“ festgehalten, dass der jeweilige Schichtführer oder dessen Stellvertreter während des Dienstes der Stadtwehrleitung angehört

 

  • Aus dem § 14 „Mitgliederversammlung“ wurde der Abs. 5 „Es wird offen abgestimmt. Insoweit findet die Vorschrift des § 54 Abs. 3 GO LSA entsprechend Anwendung.“ entfernt.

 

- Bei den Entschädigungen im § 15 werden die im Abs. 1 bemessenen Aufwandentschädigungen an den Vorgaben des Runderlasses (MBl. LSA 2014, S. 264) zur Aufwandentschädigung für ein Ehrenamt angelehnt. Wie auch bei der letzten Regelung aus dem Jahr 2009 (MBl. LSA 2008, S.874/MBl. LSA 2009, S.749) liegen die Bemessungen ca. 20,00 € unter den vom Land vorgeschlagenen Höchstsätzen.


- Die Aufwandentschädigungen in Höhe von 10,00 € für die Ausbilder im Abs. 3 ist an die der Kreisausbildung des Landkreises angelehnt.

 

- im Abs. 4 ist mit „Ausnahme der Reisekosten“ ergänzt und „einschließlich Fahr- und Reisekosten“ sowie „und andere Kosten“ entfernt wurden

 

 

Das Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt wurde zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 341) geändert

 

 

 

 

 

Gaffert

Oberbürgermeister           

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