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Beratungsfolge

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Der Stadtrat beschließt die Entschädigungssatzung der Stadt Wernigerode.

              

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Finanzielle Auswirkungen:

Mehrausgaben in Höhe von 21.000 € /Jahr aus dem Produkt: 1.1.1.08.5421000

            

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Gegenstand der Vorlage:

Gegenstand der Vorlage:

Beschluss über die Gültigkeit der Wahl zum Stadtrat von Wernigerode

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Begründung:

 

Die Entschädigungssatzung der Stadt Wernigerode basiert auf dem Kommunalverfassungsgesetz (KVG LSA) in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums des Innern vom 16.06.2014 über die Aufwandsentschädigung für in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit Berufene. Dieser Runderlass regelt unter anderem die Aufwandsentschädigung für in ein Ehrenamt Berufene wie Stadt- u. Ortschaftsräte und Ortsbürgermeister sowie ehrenamtlich tätige Bürger wie Mitglieder in Freiwilligen Feuerwehren und sachkundige Einwohner.

 

Herr Innenminister Holger Stahlknecht sagte jüngst: „Ehrenamtliches Engagement ist für unsere Gesellschaft unverzichtbar. Mit der Möglichkeit, Aufwandsentschädigungen anzuheben, soll das Ehrenamt gestärkt und die Bereitschaft zur Übernahme solcher Ämter gefördert werden“.

 

Diesem Hinweis folgt die Verwaltung mit dem Entwurf einer neuen Entschädigungssatzung, in welcher die Pauschalen um ca. 20% gegenüber den Sätzen der alten Entschädigung erhöht wurden und im Rahmen des neuen Runderlasses liegen. Die bisher gültige Entschädigungssatzung liegt in Form der 5. Änderung vom 22.02.2013 vor. In der 4. und 3. Änderungssatzung wurden die Entschädigungen für Ortsbürgermeister angepasst, am 21.12.2004 wurden mit der 2. Änderungssatzung die Entschädigungen der Stadträte auf den derzeitigen Stand angehoben. Die Anhebung ist auch als Inflationsausgleich für die Wertentwicklung der vergangenen fast 10 Jahre geboten.

 

Mit der Einführung des „papierlosen Stadtrat“ könnte dazu noch eine Pauschalzahlung für die Anschaffung geeigneter portabler Rechner geleistet werden. Hierzu gibt es jedoch einen gesonderten Beschlussvorschlag.

Neben weiteren Änderungen der Entschädigungssatzung soll nachfolgend insbesondere die Berechnung der neuen Pauschalbeträge erläutert werden.

 

Zu § 1 Abs. 1

Maßgeblich für die Höhe der Aufwandsentschädigung für Stadträte ist die Einwohnerzahl (EW), die das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt zum Stichtag 30.06. des dem Wahljahr vorangegangenen Jahres ermittelt hat. Für die Stadt Wernigerode sind das zum 30.06.2013: 33.530 Einwohner.

 

Der § 1 Abs. 5 bzw. § 4 Abs. 4 der derzeit gültigen Fassung sahen noch eine Entschädigung für die Schiedspersonen vor. Rechtlich gesehen ergibt sich eine Entschädigung durch das Schiedsstellengesetz.

 

Zu § 1 Abs. 2

Maßgeblich für die Höhe der Aufwandsentschädigung für in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlichen Tätigkeit Berufene in Ortschaften ist die Einwohnerzahl, die das Melderegister ausweist zum Stichtag 30.06. des dem Wahljahr vorangegangenen Jahres. Für die Ortschaften sind das Einwohner zum 30.06.2013:

 

Ortschaft Benzingerode

980

Ortschaft Minsleben

578

Ortschaft Silstedt

          1.077

Ortschaft Reddeber

819

Ortschaft Schierke

598

 

Aus den vorangestellten Einwohnerzahlen ergeben sich folgende Beträge in Euro:

 

Zu § 2 (1)

Stadtrat Pauschalbeträge und Sitzungsgeld:

EW

Satzung alt

RdErl. Maximalbetrag

Satzung neu

 

30.001 bis 50.000

        110,00

150,00

              130,00             

 

Zu § 2 (2)

Pauschalen Ortsbürgermeister

     Satzung alt              

RdErl. von - bis

Satzung neu

 

   501 bis 1.000             

              175,00             

90,00 – 275,00

210,00

1.001 bis 2.000             

              175,00             

125,00 – 370,00

210,00

 

Zu § 2 (3)

Ortschaftsräte Benzingerode, Minsleben, Reddeber, Schierke, Pauschalbeträge ohne Sitzungsgeld

EW

Satzung alt

RdErl. bis

Satzung neu

 

   501 bis 1.000             

   26,00             

                            30,00

               30,00             

 

Ortschaftsrat Silstedt, Pauschalbetrag ohne Sitzungsgeld

EW

Satzung alt

RdErl. bis

Satzung neu

1.001 bis 1.500             

   26,00             

37,00

              30,00

 

 

Zu § 2 (4)

Die Höhe des Sitzungsgeldes ist auf maximal 16 Euro je Sitzung und Tag begrenzt, wenn ein Pauschalbetrag und gleichzeitig Sitzungsgeld gezahlt wird.

 

Zu § 3 (1)             

Dem Präsidenten des Stadtrates kann über den Betrag gemäß § 2 (1) hinaus zusätzlich eine Aufwandsentschädigung bis zum Doppelten des zulässigen Maximalbetrages (150,00 €) gewährt werden. Es wird ein Betrag in Höhe von 120,00 € (bisher 100,00 €) vorgeschlagen.

 

Für den ersten bzw. zweiten Stellvertreter des Präsidenten sieht der Runderlass keine zusätzliche Aufwandsentschädigung vor. Aufgrund des Aufwandes als Mitglieder des Präsidiums wird von der Verwaltung die Anhebung des zusätzlichen Betrages auf je 30,00 € (bisher 25,00 €) vorgeschlagen. Mit diesem Betrag wird die im Runderlass benannte maximal zulässige Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung für Stadträte nicht überschritten.

 

Zu § 3 (2)

Stadträten, die einem Ausschuss vorsitzen, kann über den Betrag gemäß § 2 (1) hinaus zusätzlich eine Aufwandsentschädigung bis zum zulässigen Maximalbetrag (150,00) gewährt werden. Es wird ein Betrag in Höhe von 60,00 € (bisher 50,00 €) vorgeschlagen.

 

Insbesondere in Kombination mit einer Pauschalzahlung für technische Ausstattung bei Einführung des papierlosen Stadtrat erhielten die Wernigeröder Bürgervertreter eine Entschädigung, die dem Umfang der Arbeitsaufgaben in unserer prosperierenden Stadt angemessen erscheint, ohne jedoch den maximal möglichen Betrag anzusetzen.

 

Zu § 4 (3)

Der bislang festgelegte Betrag von 0,22 €/km wurde gestrichen, da er veraltet ist. Das Gesetz benennt den jeweils zugrunde zu legenden Betrag.

 

 

 

 

 

 

Gaffert

Oberbürgermeister

                     

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