Änderungsvorlagen:
124/01/2024 (Thurm/Schatz)
124/02/2024 (Boks)
Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss:
Vertagung
Frau Leo erläutert die Beschlussvorlage. Aufgrund der kurzfristigen Gesetzeseinbringung beim Land muss die Stadt Wernigerode bis zum Jahresende eine Hebesatzsatzung beschließen, um im nächsten Jahr die neuen Hebesätze veranlagen zu können. Die Hebesätze können nicht, wie in der Vergangenheit, in der Haushaltssatzung festgelegt werden, da der Hauptveranlagungszeitraum für die Grundsteuer mit dem 31.12.2024 ausläuft. Ohne eine gültige Hebesatzsatzung ab dem 01.01.2025 können keine Bescheide verschickt werden, auf deren sich neben der Grundsteuer auch die Hundesteuer und die Straßenreinigungsgebühren befinden.
Bei Beschluss einer Hebesatzsatzung Ende Februar könnten die Bescheide erst im August versandt werden. Damit würden der Stadt Wernigerode zwei Hauptveranlagungszeiträume fehlen. Die ca. 2 Mio. Euro müssten durch Liquiditätskredite finanziert werden.
Fraglich ist, ob man sich für einheitliche oder differenzierte Hebesätze entscheidet.
Herr Kramer ergänzt, dass die Verwaltung auch offen für die differenzierten Hebesätze ist. Er schlägt vor im Jahr 2025 in einem geordneten Prozess über einen differenzierten Hebesatz zu sprechen und keinen Liquiditätsengpass aufgrund Überschreitung der Fristen zu provozieren.
Herr Winkelmann informiert, dass auch die Stadt Ilsenburg zunächst einheitliche Hebesätze festgelegt hat und 2025 über die differenzierten Hebesätze spricht, um sich die Einnahmen erst einmal zu sichern. Er sieht das auch als besten Weg für die Stadt Wernigerode.
Herr Boks sieht bei einheitlichen Hebesätzen eine Benachteiligung der Wohngrundstücke.
Frau Leo sieht das Problem, dass die Bundes- und Landesgesetzgebung es nicht vorsieht, dass man den Wohnraum anders privilegiert, als Nichtwohngrundstücke. Die Gesetzgebung hat in der Festlegung der Hebesätze schon einen besonderen Vorteil der Wohngrundstücke durch die bessere Besteuerung zukommen lassen.
Herr Bergmann geht auf die Änderungsvorlage von Herrn Boks 124/02/2024 ein, in der auch die Umlage der Unterhaltungsverbandsbeiträge berücksichtigt wird, um den hohen Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Dieser Fakt wurde bisher nicht beleuchtet. Bisher wurde nur besprochen ob die differenzierten Hebesätze eingeführt werden oder nicht.
Frau Leo erläutert auf weitere Nachfrage von Herrn Bergmann, dass das Gesamtaufkommen der Stadt Wernigerode gegenüber dem Unterhaltungsverband 250.000 Euro beträgt. Die Grundsteuereinnahmen betragen ca. 3,8 Mio. Euro. Bei der Umlegung der UHV auf die Grundsteuer würden die 250.000 Euro auf das Gesamtvolumen gerechnet werden. Dies führt zu einer Erhöhung des Hebesatzes. Die Unterhaltungsverbandbeiträge werden mit der Grundsteuer im Gesamtdeckungsprinzip gezahlt. Anhand des Messbetrages des Einzelnen wird die Grundsteuer bezogen.
Herr Schatz erläutert die Änderungsvorlage 124/01/2024. Die Änderungsvorlage beinhaltet differenzierte Hebesätze, aber keine Umlage der Unterhaltungsverbandsbeiträge. Dies ist aus Sicht von Herrn Schatz und Herrn Thurm die gerechtere Variante. Grundsätzlich muss bei einem Beschluss der differenzierten Hebesätze trotzdem im Jahr 2025 noch einmal eine Feinjustierung erfolgen.
Herr Schatz passt die Änderungsvorlage 124/01/2024 (Thurm/Schatz) dahingehend an, dass die Hebesätze von der Begründung in den Beschlusstext übernommen werden.
Herr Boks erläutert die Änderungsvorlage. Die Änderungsvorlage beinhaltet differenzierte Hebesätze. Zudem ist der Vorschlag die Unterhaltungsverbandbeiträge aus Effektivitätsgründen umzulegen.
Herr Kramer stellt die Änderungsvorlage 124/01/2024 zur Abstimmung.
1 Nein-Stimme, 8 Enthaltungen
Herr Kramer stellt die Änderungsvorlage 124/02/2024 zur Abstimmung.
6 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen
Herr Kramer stellt die Beschlussvorlage 124/2024 mit der Änderung 124/02/2024 zur Abstimmung.