Frau Münzberg führt in die vorliegende Beschlussvorlage ein. Die Änderungen sind für die Stadträte ersichtlich. Zahlreiche Änderungsvorschläge wurden auch von den Kameradinnen und Kameraden direkt an die Stadtverwaltung herangetragen. Daher stellt die Vorlage eine Gemeinschaftsarbeit der Kameraden mit der Verwaltung dar. Sie erläutert kurz verschiedene Änderungen in der neuen Satzung. Beispielsweise wurde die Gliederung an die aktuellen Gegenheiten angepasst. Die Erhöhung der Aufwandsentschädigung soll das Ehrenamt würdigen.
Herr Bergmann begrüßt die Erhöhung der Aufwandsentschädigung. Im § 12 Abs. 2 Buchst. c wurde der letzte Satz ergänzt. Für ihn klingt es so, als ob den Kameraden der Einsatz nicht bezahlt werden soll. Die bisherige Formulierung hat sich bewährt und er findet die neue Formulierung nicht glücklich gewählt. Er bittet daher darum, den letzten Satz zu streichen.
Herr Grunau, stellv. Stadtwehrleiter, erläutert den Hintergrund dieses Satzes entsprechend des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes. Wenn die Kameraden die erforderlichen Stunden nicht nachweisen, dürfen sie nicht an einem Einsatz teilnehmen. Die Kameraden werden daher in gewisser Weise „gezwungen“, ihre Ausbildungsstunden abzuleisten.
Herrn Bergmann sind die 40 Stunden Ausbildung durchaus bewusst, aber ein Zwang der Kameraden hält er für nicht gerechtfertigt. Man sollte andere Wege finden, um die Kameraden zur Teilnahme an den Ausbildungsstunden zu motivieren.
Herr Treuthardt teilt hierzu mit, dass der Passus mit allen Wehrleitern besprochen wurde und die Aufnahme in die Satzung ausdrücklicher Wunsch der Wehrleiter war.
Auch Herr Dorff wirbt nochmal für die Beschlussvorlage, die in ihrem Inhalt mit allen Beteiligten im Vorfeld abgestimmt wurde.
Herr Schult berichtet vom Katastrophenstab, in dem er mitarbeitet. Dort wird den Beteiligten keine Aufwandsentschädigung gezahlt, wenn sie nicht an den vorgeschriebenen Ausbildungsstunden teilnehmen. Eine regelmäßige Aus- und Fortbildung der Kameraden muss seiner Ansicht nach erfolgen, da sonst keine entsprechende Qualifikation vorliegt.
Herr Mau fragt nach, wer im § 12 Abs. 4 gemeint ist.
Herr Grunau teilt mit, dass hierunter alle Katastrophenschutzorganisationen fallen (z.B. DRK, Malteser, THW). Herr Schult ergänzt, dass die Einsatzkräfte bei einem Großeinsatz keine Doppelfunktionen in 2 verschiedenen Organisationen ausführen können. Es darf hier nicht zu Interessenskonflikten kommen.
Herr Mau möchte wissen, ob man dies explizit festschreiben muss. Laut Herrn Grunau ist dies gängige Praxis.
Herr Fischer möchte wissen, ob Kameraden, die bereits 50 oder 60 Jahre Zugehörigkeit in der Feuerwehr haben und dafür auch Zuwendungen erhalten, überhaupt auf die 40 Ausbildungsstunden kommen.
Herr Treuthardt und Herr Grunau erläutern, dass diese 40 Stunden für die Kameraden im aktiven Einsatzdienst zählen. Die Alters- und Ehrenabteilung ist davon ausgenommen.
Die Erfassung der Funktionen und wer bei welcher Organisation tätig ist, findet Frau Gorr für die Statistik sehr wichtig. So kann gefiltert werden, wer ggf. Doppelfunktionen bekleidet.
Nachdem es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, stellt der stellv. Ausschussvorsitzende die Beschlussvorlage zur Abstimmung.