Herr Kramer führt in die Beschlussvorlage 026/2022 ein.
Herr Thurm betritt um 17:40 Uhr die Sitzung. Somit sind 8 stimmberechtigte Ausschussmitglieder anwesend.
Herr Schatz fragt an, ob die Möglichkeit besteht für die Kleinstbeträge einen Mindermengenaufschlag festzulegen und diesen in die Satzung mit aufzunehmen.
Herr Kramer erklärt daraufhin, dass dies nicht möglich ist, da man einzelne nicht mehr belasten darf und es außerdem ein Verstoß gegen die Gleichbehandlung ist.
Frau Dr. Tschäpe fragt an, ob es realisierbar ist, die Kleinstbeträge alle fünf Jahre aufzurechnen.
Herr Kramer teilt mit, dass höchstens drei Jahre realisierbar wären. Aktuell wird dieser Sachverhalt geprüft, man kann jedoch davon ausgehen, dass es insgesamt von der hohen Summe nicht viel ausmachen wird.
Er macht nochmal darauf aufmerksam, dass keine Möglichkeit mehr besteht, die derzeitigen Verbandsbeträge auf die Eigentümer umzulegen, wenn in diesem Jahr keine Satzung mehr beschlossen wird. In diesem Fall müsste eine neue Deckungsstelle für den Haushalt gesucht werden, da die Einnahmen i. H. v. 130.000 EUR wegfallen würden.
Frau Leo weist daraufhin, dass bei einer Zusammenfassung von fünf Jahren die Stadt für die Bürger in Vorleistung geht.
Herr Luge fragt an, wie man bei den Kleinstbeträgen auf die Grenze von 5 € kam.
Frau Leo erklärt daraufhin, dass dieser Betrag im § 14 KAG festgelegt ist.
Herr Schatz stellt die Frage, ob die Höhe des Defizites bekannt ist, sollten die Bescheide mit den Kleinstbeträgen verschickt werden.
Herr Kramer teilt hierzu mit, dass es sich um ca. 10.000 EUR handeln würde. Dazu ergänzt Frau Leo, dass es sich bei dem Betrag von 10.000 EUR um 80 % der Grundstücke handelt. In diesem Zusammenhang ist deutlich sichtbar, wie gering die Beträge eines einzelnen sein müssen.
Prof. Dr. Zimmermann fragt nach dem Sinn der Textpassage in der Begründung zur Beschlussvorlage, warum Grundstückseigentümer einen Vorteil hätten und das Land insofern eine Umlage festlegt. Dieser Sachverhalt sollte in der Begründung näher ausgeführt werden.
Herr Schatz merkt an, dass in seinem KAG die Grenze bei 10 EUR liegt.
Frau Leo erklärt, dass die Grenze nochmal geprüft wird.
Protokollantwort: Es gab mit dem 15. Dezember 2020 eine Gesetzesänderung im KAG LSA, in der die Kleinstbetragsgrenze im § 14 Absatz 1 von fünf Euro auf zehn Euro erhöht wurde.