Eilentscheidung des Oberbürgermeisters gemäß § 65 Abs. 4 KVG LSA
Der Oberbürgermeister trifft gemäß § 65 Abs.4 KVG LSA eine Eilentscheidung über eine überplanmäßige Ausgabe in der Buchungsstelle 6.1.1.01.5592000 – Verzinsung von Steuererstattungen in Höhe von 399.165,00 Euro. Diese Eilentscheidung ist notwendig, da die zu erstattende Gewerbesteuer für die Jahre 2011/2012 und 2013 in Höhe von 1.455.674,48 Euro und Erstattungszinsen in Höhe von 418.600,00 Euro im laufendem Haushaltsjahr 2021 erfolgen muss. In der Ergebnisrechnung für 2021 werden die Gewerbesteuererstattungen und entsprechenden Erstattungszinsen sich zeitnah widerspiegeln.
Hier kann nicht bis zur Entscheidung durch den Stadtrat am 10.02.2022 gewartet werden.
Begründung:
Durch das Finanzamt erhielt die Stadt Wernigerode am 06.12.2021 die Zerlegungsbescheide für die Gewerbesteuer der Jahre 2009 bis 2013 für ein Unternehmen, dass in der Stadt Wernigerode gewerbesteuerpflichtig tätig ist. Die Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge für die Jahre 2011, 2012 und 2013 wurde geändert, so dass eine Rückzahlung die mit Erstattungszinsen, gerechnet bis 31.12.2018, in Höhe von 418.600,00 € erfolgen muss.
Diese Änderung der Gewerbesteuer muss gemäß § 233 a Abgabenordnung (AO) mit 0,5 vom Hundert je vollen Monat verzinst werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in den Verfahren 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 mit am 18. August veröffentlichtem Beschluss vom 08. Juli 2021 im Ergebnis entschieden, dass § 233 a in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO, ist mit Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 01. Januar 2014 ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde gelegt wird. Für Verzinsungszeiträume bis 31. Dezember 2018 ist das bisherige Recht aber weiter anwendbar. (Fortgeltungsanordnung).
Auf der Buchungsstelle 6.1.1.01.559200 – Verzinsung von Steuererstattungen sind zwar noch 19.435,00 € verfügbar, die nicht ausreichen, daher erfolgt die restliche Deckung aus der Buchungsstelle: 6.1.1.01.534100 = 300.000,00 € Minderausgaben
6.1.1.01.402100 = 99.165,00 € Mehreinnahmen