Herr Meier führt in die Beschlussvorlage 108/2018 ein. Anhand der ausgereichten Synopse erklärt er jeden Paragraphen und erläutert die entsprechenden Anpassungen. Er berichtet, dass in einem weiteren Ausschuss beabsichtigt wurde, den § 4 Abs. 3 zu streichen. Diese Streichung stellt er hier ebenfalls zur Diskussion.
Weiterhin informiert er, dass die Flächenvergabe für Feste und Veranstaltungen nicht mehr im Rahmen der Sondernutzung, sondern wieder durch einen Mietvertrag erfolgen soll. Dadurch ist die Verwaltung flexibler in ihrem Handeln. Weiterhin soll aus Sicht der Verwaltung die Gebühr für die Halteplätze der Pferdefuhrwerke erhöht werden. Er berichtet, dass im letzten Finanzausschuss die Frage aufkam, ob auch die Kleinbahnen eine Gebühr entrichten, z.B. entsprechend der Anzahl der Anhänger. Hierzu teilt Herr Meier jedoch mit, dass die Kleinbahnen dem öffentlichen Personen- und Nahverkehr (ÖPNV) ähnlich den Bussen unterliegen. Die Nutzung ist daher kostenfrei und stellt keine Sondernutzung dar.
Weiterhin ist neu, dass die Straßenmusiker eine Gebühr für die Erlaubnis pro Tag entrichten sollen.
Laut Herrn Siegel hat die Verwaltung seit der letzten Änderung einige Punkte zusammengetragen. Er begrüßt die Änderung des § 4 Abs. 3 der Satzung. Er selbst hat beim Durcharbeiten einige Punkte gefunden, bei denen Rückfragen bestehen.
Die Begründung in der Synopse zu § 7 Abs. 4 ist etwas unglücklich gewählt und hat einen etwas negativen Touch. Er bittet daher darum, mit der Thematik und vor allem der Begründung sensibler umzugehen.
In § 22 sind die Ordnungswidrigkeiten nun sehr explizit aufgeführt. Vom Lesen her ist dies für ihn jedoch sehr sperrig und etwas unverständlich. Frau Münzberg informiert hierzu, dass diese Aufschlüsselung rechtlich so vorgeschrieben ist.
Zur Mietvertragsregelung bei den Veranstaltungen in der Anlage II hält Herr Siegel fest, dass sich die Verwaltung durch diese Regelung natürlich viel Verantwortung auflädt. Er findet es daher mutig und weist gleichzeitig darauf hin, dass dann durch die Verwaltung die Einschätzbarkeit der Festlegungen in den Mietverträgen und die Vertretung sämtlicher Ärgernisse zu erfolgen haben. Dies sei nicht Aufgabe der Politik.
Das Wort „grundsätzlich“ in der Einleitung der Anlage III stellt für ihn weiterhin eine gewisse Öffnung der unerlaubten Sondernutzungen dar. Er fragt nach, warum dieses Wort dort eingefügt ist, denn schließlich gibt es Tatbestände, die genau festlegen, was nicht erlaubt bzw. unzulässig ist. Er empfiehlt daher die Streichung des Wortes „grundsätzlich“.
In Bezug auf die neu eingeführte Gebühr für Straßenmusiker gibt Herr Siegel zu bedenken, dass es sich oft um Schüler und auch Osteuropäer handelt, die in der Fußgängerzone musizieren. Sie stellen seiner Ansicht nach eine Bereicherung für die Stadt dar. Aus diesem Grund hält er es nicht für sehr klug, eine Gebühr von 5,00 € zu erheben, da diese die Musiker abschrecken könnte. Außerdem verdienen die Musiker durch die Straßenmusik nicht sehr viel. Er plädiert daher dafür, diesen Passus komplett zu streichen.
Laut Herr Friedrich muss die Thematik der Straßenmusiker grundsätzlich geklärt werden. Die Straßenmusiker sind ein mehrschneidiges Schwert und das Thema muss in gewissen Punkten reglementiert werden. Der Bürger bzw. der Tourist nimmt den Straßenmusikanten meist nur einmal wahr und findet es gut. Es gibt jedoch auch anderen Menschen, wie z.B. Händler, die die stundenlange Musik nicht gut finden. Die Gebühr dient daher dazu, dass die Verwaltung gewisse Möglichkeiten der Reglementierung hat. Unter den Straßenmusikern gibt es auch eine gewisse Konkurrenz und auch da muss die Möglichkeit bestehen, ggf. ordnungsrechtlich eingreifen zu können. Frau Münzberg fügt hinzu, dass Nicht-EU-Ausländer ohne ein entsprechendes Einreisevisum in der Bundesrepublik Deutschland nicht gewerblich tätig werden dürfen. Besitzen die Straßenmusiker dieses entsprechende Einreisevisum nicht, liegt ein Straftatbestand vor und es könnte dann zu rechtlichen Problemen kommen. Ein Ausnahmeparagraph, der z.B. für Schüler angewandt werden kann, ist in der Sondernutzungssatzung enthalten.
In Bezug auf das Wort „grundsätzlich“ in der Anlage III teilt Frau Münzberg mit, dass es einen großen Pool an Fallgestaltungen gibt, innerhalb deren eventuell auch weitere Möglichkeiten eröffnet werden (z.B. das Zeigen von Tieren mit einem kinderpädagogischen Hintergrund).
Für Herrn Winkelmann ist Fingerspitzengefühl sehr wichtig. Die Abwägungsprozesse in der Verwaltung begrüßt er und weist darauf hin, dass ein ordentliches Durchdenken und eine entsprechende Umsetzung stattfindet.
Herr Meier ergänzt, dass bei der Vergabe der Flächen im Rahmen eines Mietvertrages für die Verwaltung die Möglichkeit besteht, den entsprechenden Preis selbst festzulegen. Entweder wird von dem Veranstalter dann die entsprechende Gebühr bezahlt oder nicht.
Weiterhin erläutert er nochmals die Absicht hinter dem Wort „grundsätzlich“ in der Anlage III. Er nennt als Ausnahmemöglichkeit den § 21.
Herr Mau fragt zum § 7 Abs. 5 nach, wie das Format „bis A 1“ gemeint ist (von A 0 bis A 1 oder A 1 bis A 4). Er bittet daher darum, dies zu konkretisieren, z.B. mit dem Einschub des Wortes „maximal“.
Dies wird von der Verwaltung übernommen.
Herr Winkelmann empfindet die Aussage zu den Pferdekutschen, dass diese ein „störender Einfluss“ seien, nicht gut. Die Pferdefuhrwerke gehören ebenfalls zum Stadtbild dazu. Er bittet darum, diese daher nicht immer als störend zu bezeichnen. Die Gegebenheiten an der Blumenuhr sollten auch weiterhin für die Pferdefuhrwerke genutzt werden.
Die Tarife für die Pferdefuhrwerke wurden laut Herrn Siegel damals sehr lang diskutiert. Die wirtschaftliche Bedeutung für die einzelnen Unternehmer. Er fragt daher nach, ob es zur Veränderung der Gebühr eine Prüfung gab und ob die Akzeptanz bei den Anbietern vorhanden ist, denn in der Vergangenheit gab es dazu sehr intensive Debatten und Proteste.
Hierzu teilt Herr Meier mit, dass derzeit nur noch zwei Unternehmer Kutschfahrten anbieten. Diese beiden Anbieter haben auch Angestellte und haben eine Genehmigung für die Fahrten. Es ist daher von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen. Es gab jedoch im Ordnungsamt Hinweise, dass auch fremde Kutscher an der Blumenuhr stehen ohne Genehmigung. Aufgrund des fehlenden Personals gestaltet sich die Kontrolle der Kutschen jedoch schwierig.
Herr Winkelmann gibt aber zu bedenken, dass die Kutscher mit den Fahrten nicht die Welt verdienen, aber 250 € pro Jahr sind in Ordnung. Dies erscheint ihm jedoch die maximale Gebühr zu sein.
Herr Friedrich informiert dazu, dass diejenigen Kutscher, die es wirtschaftlichen betreiben, auch Unternehmer sind, die Gewinn erzielen wollen. Auch er empfindet es als schwieriges Thema, aber die 250 € pro Jahr sind angemessen.
Die zahlreichen Veranstaltungen stellen laut Herrn Winkelmann schon eine gewisse Einschränkung dar. Wichtig ist hierbei jedoch, adäquate Ausweichflächen durch die Stadt vorzuhalten. Hierfür kommen jedoch seiner Ansicht nach nur zentrale Flächen in Frage, die nicht weit entfernt von der Veranstaltung sind. Herr Meier informiert, dass ein Betreiber sich im Ordnungsamt erkundigt hat und ihm zwei Angebote für Ausweichflächen vorgelegt wurden. Laut Herrn Friedrich ist das Unternehmenskonzept auf die Nutzung öffentlicher Flächen angelegt. Bei öffentlichen Veranstaltungen müssen die Pferdekutschen ggf. auch mal den Platz räumen, da dann der Gemeingebrauch in diesem Fall vorgeht.
Herr Mau fragt nach, ob die Reinigung der Stellplätze bei Verschiebung wegen öffentlichen Veranstaltungen entfällt. Hierzu teilt Herr Meier mit, dass für die Reinigung in der frostfreien Zeit Wasser an der Blumenuhr aus der Entnahmestelle entnommen wird. Im Winter funktioniert dies jedoch nicht.
Nach Abschluss der Diskussion stellt der Ausschussvorsitzende die Sondernutzungssatzung mit den besprochenen redaktionellen Änderungen zur Abstimmung.