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Folgende Beschlussempfehlung wurde ausgesprochen:

 

Hauptausschuss:7 Ja-Stimmen, 3 Enthaltungen

Wirtschafts- und Liegenschaftsausschuss :7 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung

Bau- und Umweltausschuss :5 Ja-Stimmen, einstimmig

 

Herr Albrecht weist darauf hin, dass das Konzept auf den Seiten 130-131 geändert und der „Exkurs“ gestrichen wird.

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Beschluss

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Wernigerode beschließt:

 

  1. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Wernigerode 2018 als konzeptionelle Grundlage für die Einzelhandelsentwicklung in Wernigerode und beauftragt die Stadtverwaltung das Einzelhandelsgutachten im Rahmen der städtebaulichen Planung zu berücksichtigen.

 

  1. Das Hauptzentrum Stadtzentrum Wernigerode als „schutzwürdigen Bereich“ und „Investitionsvorranggebiet“. Für den zentralen Versorgungsbereich Hauptzentrum Stadtzentrum sollen keine Beschränkungen hinsichtlich möglicher Einzelhandelsansiedlungen gelten.

 

  1. Beschluss folgender schutzwürdiger Nahversorgungszentren (NVZ):
  • NVZ „Burgbreite“
  • NVZ „Stadtfeld“
  • NVZ „Harzblick“
  • NVZ „Ortsteilzentrum Schierke“

 

Weitere großflächige Betriebe (ab 800 m² Verkaufsfläche) mit zentrenrelevantem Einzelhandel sind unter Berücksichtigung der Vorrangstellung des Stadtzentrums in den Nahversorgungszentren auszuschließen.

 

  1. Fünf Nahversorgungsstandorte im Stadtgebiet - derzeitig:
  • An der Holtemme 67 (Penny)
  • Benzingeröder Chaussee 6 (Lidl)
  • Mühlental 42 (Aldi)
  • Friedrichstraße 19 und 134 (Standortbereiche Netto und NP)
  • Ilsenburger Straße (Standortbereich Netto)

 

Die Standorte besitzen für die umliegenden Wohnquartiere eine hohe Nahversorgungsrelevanz.

 

  1. Die Sonderstandorte „Dornbergsweg“ und Gewerbegebiet „Am Schreiberteich“ sowie das Einkaufszentrum (EKZ) „Harz-Park“.

 

Die Standorte dienen der Versorgung über den unmittelbaren Nahbereich hinaus bzw. haben in Wernigerode eine gesamtstädtische und z. T. überörtliche Versorgungsbedeutung.

 

  1. Die Lenkung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten auf Sonderstandorte. Für Bestandsobjekte mit zentrenrelevanten Sortimenten sind bei Modernisierungen / Erweiterungen ggf. Einzelfallprüfungen durchzuführen.

 

  1. Die Sortimentsliste nach Einstufung der Sortimente in zentren-, nahversorgungs-, und nicht zentrenrelevante Sortimente.

 

  1. Bei neuen großflächigen Einzelhandelsansiedlungen mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten sind zentrenrelevante Randsortimente bis zu 50 m² je Randsortiment, in der Summe bis zu 10 % der gesamten Verkaufsfläche zulässig.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

18

Ja-Stimmen

9

Nein-Stimmen

6

Enthaltungen

 

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