Hauptmenü
Inhalt
Reduzieren

Herr Nadler informiert zur vorgesehenen Bebauung hinter der Gaststätte „Zur Linde“ mit einem Wohn- und Geschäftshaus. Einen B-Plan für dieses Gebiet gibt es nicht; es wird nach § 34 BauGB gehandelt. Die schutzbedürftigen Räume liegen Richtung Westen, das Büro Richtung Gaststätte. Eine Bauvoranfrage aus 2015 wurde vom Landkreis positiv beschieden.

 

Herr Mänz als Ortsbürgermeister erklärt, dass im Jahr 2000 vom Landkreis eine Bebauung der Fläche nicht genehmigt wurde. Die Betreiber der Gaststätte sehen sich in ihrer Existenz gefährdet, sollte der Bauantrag positiv beschieden werden. Der Abstand zwischen Gaststätte und Neubau beträgt nur 8 m. Er möchte wissen, was dort für ein Gewerbe angesiedelt werden soll. Herr Mänz bittet, dass der jetzige Bauantrag nicht genehmigt wird bzw. dass in der Baugenehmigung festgehalten wird, dass der Investor mit der Lärmsituation zurechtkommen muss. Das ist nach Aussage von Frau Wendland (LK, Leiterin Bauordnungsamt) nicht möglich.

 

Herr Nadler weist darauf hin, dass dies ein Geschäft der laufenden Verwaltung ist. Es ist nicht üblich, dass ein privater Banantrag im Ortschaftsrat oder in einem Ausschuss beraten wird. Im Jahr 2000 wurde dort eine Lärmmessung durchgeführt, die eine Überschreitung der Werte feststellte.

 

Frau Wendland (LK) informiert, dass der Abstand zwischen Gaststätte und Neubau 21 m beträgt und nicht 8 m. Die Bedenken von Herrn Mänz wurden beraten. Die Räumlichkeiten werden wie im Bauantrag genehmigt, Büro in Richtung Gaststätte.

 

Herr Härtel kann die Sorgen von Herrn Mänz verstehen.

 

Frau Dr. Sasse regt die Erarbeitung eines Emissionsgutachtens an.

 

Auch Herr Rudo kann die Sorgen von Herrn Mänz nachvollziehen. Es kann aber laut Baugesetz dort gebaut werden. Die Stadt hat keine Möglichkeit, hier Einfluss auf die Baugenehmigung zu nehmen. Wenn keine faktischen und rechtlichen Tatbestände entgegenstehen, hat ein Bauantragssteller auch ein Recht auf eine Genehmigung.

 

Frau Kratzin (LK, Umweltamt) informiert, dass durch die Lärmmessung 2000 festgestellt wurde, dass die Gaststätte zu laut ist. Von den Anwohnern gab es bisher noch keine Beschwerden darüber. Die Gaststätte hätte hier eigentlich bereits Abhilfe schaffen müssen.

 

Es ist ein rechtlich sensibler Bereich sagt Herr Bergmann. Die Gesetze müssen eingehalten werden, auch wenn dass nich immer schön ist.

 

Herr Härtel vertritt die Meinung – nicht nur in diesem Fall – dass die Verdichtung der Bebauung nicht so vorangetrieben werden kann, dass es zu Konflikten kommt.

Reduzieren
Beschluss
Reduzieren
nach oben