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Dem Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss und dem Hauptausschuss wurde die Bewertungsrichtlinie sowie die Inventurrichtlinie der Stadt Wernigerode zur Kenntnis gegeben und wie folgt erörtert:

 

Die Vorgaben zum neuen Kassen- und Haushaltsrecht im Land Sachsen-Anhalt enthalten keine Regelungen, welche die Erstellung einer eigenen Inventur- und Bewertungsrichtlinie vorsieht.

 

Mit den vorliegenden beiden Richtlinien und der Kenntnisnahme durch den Stadtrat legt die Stadt Wernigerode zunächst für die Eröffnungsbilanz fest, wie bei der Erfassung und Bewertung des Vermögens vorzugehen ist.

 

Die vom Gesetzgeber getroffenen Festlegungen zur Ausübung der Wahlrechte und zur Anwendung der Bilanzierungs- und Bewertungsvereinfachungsverfahren werden durch die vorliegenden Richtlinien der Stadt Wernigerode festgelegt.

 

Beide Richtlinien gewährleisten die Sicherstellung der Vollständigkeit der Aufnahme des Vermögens und dienen den Mitarbeitern der Stadtverwaltung als verbindliche Arbeitsgrundlage. Sie stellt damit im Zusammenhang mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung einen entscheidenden Anhaltspunkt für ein systematisches und organisatorisches Vorgehen bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz und damit für ihre Ordnungsmäßigkeit dar. Sie trifft verbindliche Aussagen über:

-          eingeräumte Wahlrechte und ihre Ausübung bei der Stadtverwaltung

-          Anwendung der Vereinfachungsverfahren und damit verbundene Wertgrenzen

-          Dokumentation von Bewertungen u.v.a.m.

 

Obwohl das Land keine Vorgaben zur Beschlussfassung durch die Kommunalvertretung vorschreibt, sieht die Verwaltung es aus den beschriebenen Gründen als sinnvoll an, diese beiden Richtlinien den Mitglieder des Stadtrates zur Kenntnis zu geben und zu erörtern.

 

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Beschluss
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