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ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Der Stadtrat beschließt gemäß § 59 i.V.m. § 56a Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Geschäftsordnung für den Stadtrat und die Ausschüsse der Stadt Wernigerode.              

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Art der Aufgabe:

 

 

Freiwillige Aufgabe

X

Pflichtaufgabe

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Buchungsstelle/Maßnahmen-Nr.:

 

X

keine finanziellen Auswirkungen

EUR

 

Gesamteinnahmen* in Höhe von:

EUR

 

Gesamtausgaben* in Höhe von: 

*Bei unbefristeten/lfd. Angelegenheiten ist die Jahresangabe erforderlich!

EUR

 

 

 

Mittel stehen im laufenden HH zur Verfügung

 

 

keine

 

einmalige

 

Laufende Folgekosten/-leistungen i.H.v.

EUR/Jahr

 

 

 

 

 

(Auswirkungen i.d. Folgejahren einschätzen, ggf. detaillierte in Anlage)

 

Nachhaltigkeitseinschätzung nach dem Augsburger Modell:

Bei der Anwendung der Nachhaltigkeitseinschätzung handelt es sich um eine Übergangslösung, die als Lernprozess zu verstehen ist, bis mit dem Stadtentwicklungskonzept eigene Wernigeröder Leitlinien genutzt werden können.

 

 

fördernd

kein Effekt

hemmend

 

 

fördernd

kein Effekt

hemmend

Ökologische Zukunftsfähigkeit

Bitte ein „x“ eintragen

 

Wirtschaftliche Zukunftsfähigkeit

Bitte ein „x“ eintragen

Ö1. Klima schützen

 

 

X

 

 

W1. Wernigerode als Wirtschaftsstandort stärken

 

X

 

Ö2. Energie- und Materialeffizienz verbessern

 

 

X

 

 

W2. Leben und Arbeiten verknüpfen

 

X

 

Ö3. Biologische Vielfalt erhalten und entwickeln

 

X

 

 

W3. Soziales und ökologisches

Wirtschaften fördern

 

X

 

Ö4. Natürliche Lebensgrundlagen

bewahren

 

X

 

 

W4. Finanzen nachhaltig generieren und einsetzen

 

X

 

Ö5. Ökologisch mobil sein für alle

ermöglichen

 

X

 

 

W5. Flächen und Bebauung nachhaltig entwickeln und gestalten

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Soziale Zukunftsfähigkeit

 

 

 

 

Kulturelle Zukunftsfähigkeit

 

 

 

S1. Gesundes Leben ermöglichen

 

 

X

 

 

K1. Wernigerode als selbstbewusste

Mittelstadt begreifen

 

X

 

S2. Bildung ganzheitlich leben

 

 

X

 

 

K2. Werte reflektieren und vermitteln

 

 

X

 

S3. Sicher leben - Risiken minimieren

 

 

X

 

 

K3. Vielfalt leben

 

 

X

 

S4. Allen die Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichen

 

X

 

 

K4. Beteiligung und bürgerschaftliches Engagement stärken und weiterentwickeln

 

X

 

S5. Sozialen Ausgleich schaffen

 

 

X

 

 

K5. Kunst und Kultur wertschätzen

 

 

X

 

                 

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Begründung:

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) und wahlrechtlicher Vorschriften ist am 10.11.2020 in Kraft getreten. Es setzt u.a. den rechtlichen Rahmen, in außergewöhnlichen Notsituationen notwendige Sitzungen mittels Videokonferenzen oder Abstimmungen im schriftlichen oder elektronischen Verfahren durchzuführen. Mit der Neufassung der Geschäftsordnung sollen die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Anwendung der möglichen Verfahren geschaffen werden.

 

Die Anwendung der Sonderregelungen des § 56a KVG LSA berührt demokratische Grundsätze wie den Öffentlichkeitsgrundsatz und ist daher strikt begrenzt auf die Dauer der außergewöhnlichen Notsituation, die zu einer Beeinträchtigung der Arbeit der kommunalen Vertretungen und Gremien führt.

Sie können ausschließlich in dem Fall wirksam werden, in dem aufgrund einer Naturkatastrophe, einer epidemischen oder pandemischen Lage oder einer sonstigen außergewöhnlichen Notsituation eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse nicht gewährleistet werden kann. Ihre Anwendung steht unter dem Vorbehalt einer kommunalaufsichtlichen Feststellung. Diese ist nicht erforderlich in Fällen, in denen der Landtag eine außergewöhnliche Notlage mit landesweiten Auswirkungen festgestellt hat. Der Feststellungsvorbehalt durch den Landtag und durch die Kommunalaufsicht entspricht der Bedeutung der Sonderregelungen für die kommunale Willensbildung und sorgt für Rechtssicherheit bei der Anwendung. Damit wird eine Anwendbarkeit der Sonderregelungen auf die Fälle beschränkt, in denen die konkrete Lage dies tatsächlich erfordert.

 

Derzeit werden hinsichtlich der rechtssicheren Durchführung von Sitzungen in Form von Videokonferenzen die erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen und Erfordernisse geprüft.              

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Gaffert

Oberbürgermeister

 

 

 

Anlagen

Neufassung Geschäftsordnung

Synopse Änderungen Geschäftsordnung für den Stadtrat und die Ausschüsse der Stadt Wernigerode

                

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