Personalausweis ausstellen
Beschreibung
Leistungsbeschreibung
Die Ausstellung eines Personalausweises müssen Sie persönlich beantragen. Der Personalausweis gilt je nach Alter des Antragstellers/der Antragstellerin zwischen 6 und 10 Jahren. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Personalausweisen ist nicht möglich.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde und der Stadt, in der Ihr Hauptwohnsitz ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- aktuelles biometrietaugliches Lichtbild, im Passformat (45 x 35 mm) im Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
- der jetzige (Kinder-)Personalausweis, gültige (Kinder-)Reisepass
- Geburtsurkunde bzw. Eheurkunde
Welche Gebühren fallen an?
-
Gebühr
28.8 EURAntragsteller ab 24 Jahren -
Gebühr
26.0 EURAufschlag bei Ausstellung außerhalb der Dienstzeit/bei nicht zuständiger Stelle -
Gebühr
kostenfreiNachträgliches Deaktivieren des elektronischen Identitätsnachweises -
Gebühr
kostenfreiSperren des elektronischen Identitätsnachweises im Verlustfall -
Gebühr
kostenfreiErstmaliges Aktivieren des elektronischen Identitätsnachweises für Personen, die ihren Ausweis vor Vollendung des 16. Lebensjahres erhalten haben -
Gebühr
22.8 EURAntragsteller unter 24 Jahre und bei erstmaliger Ausstellung für Kinder und Jugendliche -
Gebühr
6.0 EURÄnderung der PIN bei der zuständigen Stelle -
Gebühr
6.0 EURNachträgliches Aktivieren oder Entsperren nach Wiederauffinden des elektronischen Identitätsnachweises -
Gebühr
kostenfreiErstmaliges Aktivieren bzw. Deaktivieren des elektronischen Identitätsnachweises bei Abholung des Ausweises -
Gebühr
30.0 EURAufschlag bei Ausstellung durch konsularische oder diplomatische Vertretung im Ausland
Welche Fristen muss ich beachten?
-
Bearbeitungsdauer
4 Wochen -
Geltungsdauer
6 JahreAntragsteller unter 24 Jahre -
Geltungsdauer
10 JahreAntragsteller ab einschließlich 24 Jahre
Rechtsgrundlage
- Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (PAuswG) (Ausweispflicht und Gültigkeitsdauer)
Anträge / Formulare
Die Stellung eines förmlichen Antrags ist nur durch den Antragsteller (ab dem 16. Lebensjahr) bzw. den gesetzlichen Vertreter möglich. Eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist nicht zulässig.
Was sollte ich noch wissen?
Die Person, für die ein neuer Personalausweis ausgestellt werden soll, muss bei der Antragstellung anwesend sein, auch wenn die Antragstellung durch einen gesetzlichen Vertreter, einen gerichtlich bestellten Betreuer oder eine Person mit Vorsorgevollmacht erfolgt.
In begründeten Ausnahmefällen ist die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises möglich.
Besitzer eines alten Personalausweises können jederzeit einen neuen Personalausweis beantragen, auch wenn der bisherige Personalausweis noch gültig ist.
Fingerabdrücke werden nur aufgenommen, wenn der Antragsteller dies zur eigenen Sicherheit wünscht.