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Nichtaufnahme von Eintragungen in das Führungszeugnis
Allgemeine Informationen
Nach Ablauf einer bestimmten Frist werden Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen.
Dies gilt nicht bei Verurteilungen, durch die
- auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafrest nicht nach § 57a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 56g Strafgesetzbuch (StGB) oder im Gnadenweg erlassen ist,
- Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder
- die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, wenn ein Führungszeugnis für Behörden beantragt wird.