Hortbetreuung
Allgemeine Informationen
Jedes Kind in Sachsen-Anhalt hat vom Schuleintritt bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang einen Anspruch auf einen ganztägigen Platz in einer Tageseinrichtung. Der Besuch der Tageseinrichtung ist freiwillig.
Für Schulkinder heißt das, dass sie je 6 Stunden je Schultag betreut werden. Während der Schulferien sind es bis zu 8 Stunden je Betreuungstag oder bis zu 40 Wochenstunden.
Von der Versetzung in den 7. Schuljahrgang bis zum 14. Lebensjahr hat Ihr Kind Anspruch auf Förderung und Betreuung in einer Tageseinrichtung, soweit Plätze vorhanden sind.
Der Betreuungsschwerpunkt liegt in der Hausaufgabenbetreuung und der Freizeitgestaltung.
Vielerorts gibt es zusätzlich besondere Hilfsangebote für lernschwache Kinder.
Der Träger der Tageseinrichtung hat auf Wunsch der Eltern eine kindgerechte Mittagsmahlzeit bereitzustellen.
Rechtsgrundlage
- Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz - KiFöG) vom 5. März 2003
- Act for the Promotion and Care of Children in Day Care and Day Care of the State of Saxony-Anhalt (Children's Promotion Act - KiFöG) of 5 March 2003
- Loi du 5 mars 2003 sur la promotion et la garde des enfants dans les centres de jour et les soins de jour du Land de Saxe-Anhalt (Loi sur la promotion de l'enfance - KiFöG)