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Beratungsfolge

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Der Stadtrat möge beschließen:

  1. Der Oberbürgermeister wird in seiner Funktion als Gesellschafterversammlung der Wernigerode Tourismus GmbH (WTG) beauftragt, die Geschäftsführung folgendermaßen anzuweisen: Neue Vermieter und Beherbergungseinheiten, die sich gemäß § 6 der Satzung zur Erhebung einer Kurtaxe in der Stadt Wernigerode bei der WTG anmelden, werden nur dann akzeptiert, wenn für die betreffenden Einheiten der jeweils baurechtlich erforderliche Status belegt werden kann.
  2. Bei Wohnungen, die augenscheinlich zuvor als Dauerwohnraum genutzt wurden sowie bei Neubauten, die in einem Wohngebiet liegen, gilt dieser Nachweis als erbracht, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer eines der folgenden Dokumente vorlegt:

a) die Baugenehmigung der unteren Bauaufsichtsbehörde, die die Nutzung als Ferienwohnung umfasst, sei es als Nutzungsänderung oder als ursprüngliche Genehmigung oder

b) eine schriftliche Bestätigung der unteren Bauaufsichtsbehörde, dass die Nutzung als Ferienwohnung keiner Genehmigung bedarf.

  1. Die Regelung gilt für Neuanmeldungen ab dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses.
  2. Die Geschäftsführung der WTG wird angewiesen, die Nachweispflicht in ihre Anmeldebedingungen aufzunehmen.

          

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Art der Aufgabe:

 

x

Freiwillige Aufgabe

 

Pflichtaufgabe

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Buchungsstelle/Maßnahmen-Nr.:

 

 

keine finanziellen Auswirkungen

EUR

 

Gesamteinnahmen* in Höhe von:

EUR

 

Gesamtausgaben* in Höhe von: 

*Bei unbefristeten/lfd. Angelegenheiten ist die Jahresangabe erforderlich!

EUR

 

 

 

Mittel stehen im laufenden HH zur Verfügung

 

keine

 

einmalige

 

Laufende Folgekosten/-leistungen i.H.v.

EUR/Jahr

 

 

 

 

 

(Auswirkungen i.d. Folgejahren einschätzen, ggf. detaillierte in Anlage)

 


           

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Begründung:

 

Die Umnutzung von Dauerwohnraum in Ferienwohnungen ist baurechtlich eine Nutzungsänderung und in der Regel genehmigungspflichtig, da für die Ferienvermietung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen gelten als für das Dauerwohnen, z.B. in den Bereichen, Rettungswege und Vorhalten von Stellplätzen. Wird eine Wohnung ohne die erforderliche Nutzungsänderung als Ferienwohnung betrieben, handelt es sich um eine ungenehmigte Nutzung, die mit Bußgeldern und einer Nutzungsuntersagung belegt werden kann.

 

Nach § 6 der Kurtaxsatzung ist jeder, der Personen gegen Entgelt beherbergt, verpflichtet, dies der WTG mitzuteilen und die Anmeldung über das Kurbeitragsabrechnungssystem vorzunehmen. Diese Neuanmeldung ist der geeignete Punkt, um bei neuen Ferienwohnungen die baurechtliche Zulässigkeit zu prüfen. Die Beschränkung auf Neuanmeldungen vermeidet einen Eingriff in bestehende Verhältnisse und konzentriert die Prüfung auf die Fälle, in denen eine Ferienwohnung neu hinzukommt.

 

Als städtisches Unternehmen ist die WTG in besonderem Maße an Recht und Gesetz gebunden. Es ist nicht im Interesse der Stadt und rechtswidrig, wenn ein städtisches Unternehmen neue Beherbergungseinheiten erfasst und bewirbt, deren Nutzung baurechtlich nicht abgesichert ist. Die Regelung schützt zugleich den vorhandenen Wohnraum und schafft gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Anbieter.

Die Weisung erfolgt über den Oberbürgermeister als Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung und hält sich im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Steuerungsmöglichkeiten der Stadt gegenüber ihrer Tochtergesellschaft.

 

Gez. Andrea Lange, Julia Angelov, Thomas Schatz

 

           

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