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Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge nur baulich angelegte Radwege, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240 StVO) und die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsfläche getrennter Rad- und Gehwege (Zeichen 241 StVO) sowie Radfahrstreifen (Zeichen 237 StVO) und Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 StVO) befahren. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 StVO) gefahren werden.

 

Gehwege (Zeichen 239 StVO) mussten bisher zur Benutzung durch Elektrokleinstfahrzeuge (wie beim Radverkehr) freigegeben werden. Dies geschah durch ein angeordnetes Zeichen 1022-16 StVO „Elektrokleinstfahrzeuge frei“.

 

Mit der novellierten Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 30.01.2026 sollen nunmehr Gehwege die für den Radverkehr freigegeben sind, ebenso r Elektrokleinstfahrzeuge per Verordnung zur Mitbenutzung freigegeben werden.

 

Elektrokleinstfahrzeuge sind dann, wie der Radverkehr,ste“ auf dem Gehweg. Auf Gehwegen hat der Fußverkehr Vorrang. Für Elektrokleinstfahrzeuge und Radverkehr gilt Schrittgeschwindigkeit.

 

Der Gesetzgeber lässt in der Risikoabwägung nunmehr die Nutzung der r den Radverkehr freigegebenen Gehwege durch Elektrokleinstfahrzeuge grundsätzlich zu und hat die entsprechenden Abwägungen im Gesetzgebungsverfahren getroffen. Die Stadt Wernigerode nimmt diese Wertung auf und folgt dieser.

 

Sollten sich perspektivisch Unfallschwerpunkte zeigen, wird seitens der Stadt Wernigerode durch entsprechende Maßnahmen gegengesteuert. 

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 Durch die Novellierung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung wird die Nutzung von Fußwegen, die gleichzeitig für die Nutzung durch Fahrräder gekennzeichnet sind, durch E-Scooter ermöglicht werden. Es sei denn, die Nutzung durch E-Scooter wird ausdrücklich durch Beschilderung untersagt.

 

In Wernigerode sind Fußwege häufig für die Nutzung durch Fahrräder zugelassen. Schon durch Fahrräder besteht ein erhöhtes Gefährdungspotential und viele hierfür ausgewiesene Fußwege haben nicht die notwendige Breite, um eine gleichzeitige Nutzung „Fußnger/Radfahrer“ oder gar „Fußnger mit Kinderwagen/Fahrrad mit Kinderanhänger“ zu gewährleisten.

 

Laut Statistischem Bundesamt wurden in 2024 knapp 12.000 Unfälle mit E-Scootern polizeilich aufgenommen. In 2025 wurden ca. 96.000 Unfälle mit Fahrradfahrerbeteiligung registriert zunehmend Tendenz sind Pedelecs.

 

Fußwege stellen eine Schutzzone für Fußnger dar:

 

-          Wie wird sich die Stadt Wernigerode bzgl. der weiteren Nutzung der Fußwege durch Pedelecs & E-Scooter positionieren?

-          Welcher Kriterienkatalog wird für die Bewertung der parallelen Nutzung herangezogen werden?

    

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