Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge nur baulich angelegte Radwege, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240 StVO) und die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsfläche getrennter Rad- und Gehwege (Zeichen 241 StVO) sowie Radfahrstreifen (Zeichen 237 StVO) und Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 StVO) befahren. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 StVO) gefahren werden.
Gehwege (Zeichen 239 StVO) mussten bisher zur Benutzung durch Elektrokleinstfahrzeuge (wie beim Radverkehr) freigegeben werden. Dies geschah durch ein angeordnetes Zeichen 1022-16 StVO „Elektrokleinstfahrzeuge frei“.
Mit der novellierten Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 30.01.2026 sollen nunmehr Gehwege die für den Radverkehr freigegeben sind, ebenso für Elektrokleinstfahrzeuge per Verordnung zur Mitbenutzung freigegeben werden.
Elektrokleinstfahrzeuge sind dann, wie der Radverkehr, „Gäste“ auf dem Gehweg. Auf Gehwegen hat der Fußverkehr Vorrang. Für Elektrokleinstfahrzeuge und Radverkehr gilt Schrittgeschwindigkeit.
Der Gesetzgeber lässt in der Risikoabwägung nunmehr die Nutzung der für den Radverkehr freigegebenen Gehwege durch Elektrokleinstfahrzeuge grundsätzlich zu und hat die entsprechenden Abwägungen im Gesetzgebungsverfahren getroffen. Die Stadt Wernigerode nimmt diese Wertung auf und folgt dieser.
Sollten sich perspektivisch Unfallschwerpunkte zeigen, wird seitens der Stadt Wernigerode durch entsprechende Maßnahmen gegengesteuert.