Begründung:
Der Flächennutzungsplan der Stadt Wernigerode wurde mit der Veröffentlichung am 27.06.2009 im Amtsblatt der Stadt Wernigerode rechtskräftig. Dieser erfuhr für den Ortsteil Schierke eine 1. Änderung, welche mit ihrer Veröffentlichung am 24.08.2013 im Amtsblatt der Stadt Wernigerode in Kraft trat. Die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wernigerode (ebenfalls Ortsteil Schierke) konnte nicht abgeschlossen werden.
Die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Grundlage für die parallele Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 79 „Betriebsgelände HRV GmbH“, OT Minsleben und wird voraussichtlich am 02.07.2026 als Satzung beschlossen.
Mit der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes wird die Grundlage für die parallele Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 81 „Karls Erlebnis-Dorf“ geschaffen.
Anlass der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Absicht der Unternehmensgruppe Karls ein Karls Erlebnis-Dorf zu errichten und die planungsrechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen.
Der Geltungsbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes erstreckt sich über die Flurstücke 13 und 14 der Flur 50 in der Gemarkung Wernigerode und hat eine Fläche von 12,9 ha. Der Planbereich liegt nordöstlich des Stadtgebiets von Wernigerode und grenzt an die L 82 / Halberstädter Straße unmittelbar südlich der Bundesautobahn A 36 an. Gegenüber des Plangebiets befinden sich gewerbliche Bauflächen. Teile der Flurstücke 13 und 14 werden bereits durch die Karls Markt OHG selbst genutzt, andere Teile werden noch landwirtschaftlich genutzt.
Der wirksame Flächennutzungsplan stellt aktuell für den Änderungsbereich landwirtschaftliche Flächen dar. Gem. § 8 Abs. 2 BauGB sind die Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (Entwicklungsgebot).
Mit der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wernigerode wird diese bisherige Darstellung landwirtschaftlicher Flächen in eine Sonderbaufläche (S) gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO überführt. Damit werden i. S. d. Entwicklungsgebotes die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Aufstellung des Bebauungsplanes an dieser Stelle geschaffen. Hier soll i. S. d. Entwicklungsgebotes ein Sondergebiet (SO) für Freizeit und Tourismus gem. § 11 BauNVO festgesetzt werden. Der Geltungsbereich des im Bebauungsplanes als SO festgesetzten Bereiches entspricht somit der vorliegenden 4. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der betroffenen Öffentlichkeit wird zum Vorentwurf der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB von 30 Tagen gegeben.
Parallel dazu erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die frühzeitige Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung.