Begründung:
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 79 „Betriebsgelände HRV GmbH“, Ortsteil Minsleben sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Industriegebiet (GI) gem. § 9 BauNVO und damit der Sicherung eines prosperierenden industriellen Altstandortes geschaffen werden.
Ziel und Anlass der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 79 im Parallelverfahren zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes im Ortsteil Minsleben ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, um entsprechend der Absicht der Harzer Reifenhandel und Verwertung Wernigerode GmbH (HRV GmbH) in das bestehende Betriebsgelände im Ortsteil Minsleben weitere Investitionen in den Recycling-Prozess sowie den Bau einer Halle vornehmen zu können. Hiervon hängt auch die nachhaltige Bestandssicherung des erfolgreichen industriellen Altstandortes ab.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 79 „Betriebsgelände HRV GmbH“, Ortsteil Minsleben mit einer Fläche von ca. 3,8 ha liegt nördlich des Siedlungsbereiches des Ortsteils Minsleben, umgeben von landwirtschaftlichen Flächen, direkt östlich angrenzend an eine noch in Nutzung befindliche Schienentrasse der Deutschen Bahn AG.
Der räumliche Plangeltungsbereich des Bebauungsplanes ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Wernigerode aktuell als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Gem. § 8 Abs. 2 BauGB sind die Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (Entwicklungsgebot).
Mit der im Parallelverfahren aufgestellten 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wernigerode wird diese bisherige Darstellung landwirtschaftlicher Flächen in eine gewerbliche Baufläche (G) gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO überführt. Im vorliegenden Bebauungsplan werden aus diesen Darstellungen die Festsetzung eines Industriegebietes (GI) gem. § 9 BauNVO abgeleitet.
Damit wird dem Entwicklungsgebot entsprochen und die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Festsetzungen im vorliegenden Bebauungsplan geschaffen.
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde der Öffentlichkeit zum Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 79 „Betriebsgelände HRV GmbH“ der Stadt Wernigerode, Ortsteil Minsleben Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie erfolgte durch öffentliche Auslegung der Planunterlagen im Amt für Stadt- und Verkehrsplanung sowie auf der Internetseite der Stadt vom 14.08.2025 bis einschließlich 19.09.2025.
Parallel dazu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 i. V. m. § 4 b BauGB mit Mail vom 14.08.2025 um Stellungnahme zum Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 79 „Betriebsgelände HRV GmbH“ der Stadt Wernigerode, Ortsteil Minsleben bis einschließlich 19.09.2025 gebeten.
Anschließend wurde am 11.12.2025 im Stadtrat der Auslegungsbeschluss gefasst. Der Öffentlichkeit wurde entsprechend zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 79 „Betriebsgelände HRV GmbH“ der Stadt Wernigerode, Ortsteil Minsleben Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der regulären Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gegeben. Sie erfolgte durch öffentliche Auslegung der Planunterlagen im Amt für Stadt- und Verkehrsplanung sowie auf der Internetseite der Stadt vom 26.01.2026 bis einschließlich 27.02.2026. Von dieser Möglichkeit hat kein Bürger Gebrauch gemacht.
Parallel dazu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 i. V. m. § 4 b BauGB mit Mail vom 26.01.2026 um Stellungnahme zum Entwurf der Flächennutzungsplanänderung bis einschließlich 27.02.2026 gebeten.
Im Rahmen dieses Beteiligungsschrittes sind verschiedene Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangen, welche in Anlage 5 zu dieser Beschlussvorlage zusammen mit der entsprechenden Abwägung aufgeführt sind.
So äußerten sich insbesondere das Ordnungsamt / Katastrophenschutz des Landkreises Harz (Stellungnahmen 5.1 und 5.2.1), das Umweltamt (SG Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Harz (Stellungnahmen 5.2.9), das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt (Stellungnahme 15) sowie die Deutsche Bahn AG (Stellungnahme 21) mit Hinweisen zu Belangen, die in der Planung zu berücksichtigen waren. Diese Hinweise waren lediglich ergänzender Natur und wurden in der Begründung redaktionell ergänzt. Auswirkungen auf die Planung ergeben sich daraus nicht. Die Inhalte der weiteren eingegangenen Stellungnahmen führten zu keiner Notwendigkeit einer Anpassung der Planunterlagen.
Die Ergänzungen der Planunterlagen haben ausschließlich redaktionellen Charakter und damit keine inhaltlichen Auswirkungen auf das Planverfahren. Sie berühren nicht die Grundzüge der Planung, so dass die vorliegende Fassung des Bebauungsplans Nr. 79 „Betriebsgelände HRV GmbH“, Ortsteil Minsleben die formellen und materiellen Voraussetzungen für den Satzungsbeschluss erfüllt.