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AF-46-2026 - Anfrage
Beschlussvorschlag ...
1.
Werbeanlagen sind in der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) allgemein geregelt.
§10 der BauO LSA Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten
(1) Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung, Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
(2) Für Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind, gelten die in diesem Gesetz an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen. Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden. Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.
Im § 60 Abs. 1 Nr. 12 BauO LSA stehen verfahrensfreie Werbeanlagen, die aber nicht gelten, wenn sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften nach § 60 Abs. 5 und 6 dem entgegenstehen, wie hier die örtliche Bauvorschrift „Werbeanlagensatzung“.
Gemäß § 85 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) kann eine Gemeinde örtliche Bauvorschriften zu verschiedenen im § 85 Abs. 1 der BauO LSA genannten Themen erlassen. Die BauO LSA ist die Rechtsgrundlage für die Werbeanlagen. Die „Werbeanlagensatzung“ konkretisiert die zulässigen Werbeanlagen in der Stadt Wernigerode auf der Grundlage des § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der BauO LSA in einem festgelegten Geltungsbereich.
Hinweis- und Informationstafeln sind nicht Bestandteil der Werbeanlagensatzung oder der Altstadtsatzung. Das städtische Informationssystem ist in keiner Gestaltungssatzung in Wernigerode reglementiert. Um die Anbringung und Instandsetzung kümmert sich die Wernigeröder Tourismusinformation. Die Neuaufstellung an einem Standort wird mit den zuständigen Fachbereichen vor Ort abgestimmt. Für den Austausch oder die Ergänzung von Beschilderungen wird kein Antrag im Stadt- und Verkehrsplanungsamt eingereicht, da es sich um das städtische Hinweissystem handelt und die Gestaltung klar ist und im öffentlichen Interesse.
- Es gibt Hinweisschilder z.B. zu den Sehenswürdigkeiten als „Igel“ bezeichnet, an einem Metallmast mit dunkelroten auskragenden schmalen Hinweisschildern.
- Es gibt große Stadtpläne zur Orientierung am Rande der Altstadt.
- Und an den metallenen Rundbögen an den Seitenstraßen, abgehend von der Breiten Straße, konnten örtliche Gewerbe aus den Seitenstraßen, ihre rechteckigen gewerblichen Hinweisschilder auf weinrotem Grund, jährlich kostenpflichtig anbringen lassen. Hier wird nicht jedes neue Schild einzeln abgestimmt, weil die gestalterische Ausführung und der Anbringungsort bereits vor Jahren festgelegt wurden.
- Außerdem gibt es Hinweistafeln zu bestimmten Gebäuden mit baulichen Angaben oder zu Persönlichkeiten, die zwischen den verschiedenen betroffenen Fachbereichen abgestimmt werden und ein einheitliches Erscheinungsbild haben (ohne Gestaltungssatzung)
- Seit einigen Jahren gibt es auch Hinweise für Veranstaltungen auf digitalen Hinweistafeln an der Tourismusinfo und der Konzertkirche, um den verschiedenen Interessengebieten der Besucher gerecht zu werden, denn die verschiedenen Veranstaltungen kann man schlecht im Schaufenster präsentieren und auch außerhalb er Öffnungszeiten werden die Informationen benötigt in einer Tourismusstadt.
a)
Die Rechtsnormen für Werbeanlagen sind in Deutschland primär im Bauordnungsrecht der Länder (Landesbauordnungen, LBO) geregelt. Diese Vorschriften bestimmen, wann eine Werbeanlage genehmigungspflichtig ist, welche Gestaltungsgrundsätze gelten und ob örtliche Bauvorschriften (z.B. Satzungen) zu beachten sind. In der BauO LSA gibt es verschiedene Paragraphen zu Werbeanlagen.
Die Kommentarliteratur zur Bauordnung (BauO) bietet praxisnahe Erläuterungen, Rechtsprechung und Hilfe bei der Auslegung landesspezifischer Vorschriften. Wichtige Werke sind Jäde/Dirnberger/ u.a. für Sachsen-Anhalt. Sie richten sich an Architekten, Behörden und Anwälte zur Lösung von Einzelfällen und werden auch durch die Stadt Wernigerode genutzt.
Für Werbeanlagen einschließlich digitaler Werbung ist vorab zu prüfen, welche Nutzungsart in einem Baugebiet vorliegt z.B. Wohn- oder Gewerbegebiet, Mischgebiet, Dorfgebiet, was für eine Art von Sondergebiet, gilt ein B-Plan mit örtlichen Bauvorschriften oder handelt es sich um eine Kreis- oder Bundesstraße (unterschiedliche Abstandsflächen) bzw. befindet sich die Werbeanlage in einem Kreuzungsbereich. Gibt es Gestaltungssatzungen und in einigen Bereichen ist Werbung nur an der Stätte der Leistung zulässig, was auch in der Bauordnung geregelt ist. Daher erfolgt die Beantragung im Allgemeinen über einen Fachplaner / Architekt / Bauingenieur oder eine Werbefirma.
In der Stadt Wernigerode werden Hinweis- und Informationssysteme als vereinheitlichte Systeme, von den betroffenen Fachbereichen abgestimmt.
Entsprechend § 85 Abs. 1 der BauO LSA kann die Gemeinde örtliche Bauvorschriften erlassen.
Die Gestaltungen städtische Informationssysteme sind nicht bei den Gestaltungssatzungen genannt.
Gestaltungssatzungen haben einen langen Verfahrensweg bezüglich der Genehmigung, dieser entspricht dem Verfahrensweg eines Bebauungsplanes. Bei der Aufstellung und der Änderung von örtlichen Bauvorschriften sind die Vorschriften der §§ 1 bis 4c, §§ 8 bis 10 und §§ 14 bis 18 sowie die §§ 214 und 215 des Baugesetzbuches entsprechend anzuwenden.
b)
Die Verwaltung ordnet die digitalen Hinweistafeln in ihrer Hauptfunktion nicht als klassische Anlagen der Außenwerbung im Sinne des § 10 BauO LSA ein, sondern qualifiziert diese als funktionales Stadtmobiliar und Teil der kommunalen Daseinsvorsorge (Besucher- und Verkehrslenkung, Stadtinformation.
LED-Tafeln / Werbetafeln der Gewerbetreibenden sind nicht gleichzusetzen mit dem kommunalen Hinweis- und Informationssystem.
Die „Werbeanlagensatzung“ gilt nur in einem bestimmten Geltungsbereich und dient der Genehmigung von Werbeanlagen. Im Geltungsbereich ist auch Werbung nur an der Stätte der Leistung zulässig, gemäß § 4 Abs. 1 der Werbeanlagensatzung.
Für die regionalen Informationen (örtliche Veranstaltungen) gibt es ein übergeordnetes Interesse (Auskunft). Es geht hier um Hinweise und Informationen, um sich in einer Gemeinde besser zurechtzufinden in den verschiedensten Bereichen (Sehenswürdigkeiten, kulturelle Veranstaltungen). Besonders wichtig sind hier auch Wegweiser. Auf die bauliche Ausführung des städtischen Hinweissystems wird in den Gestaltungssatzungen nicht weiter eingegangen, da diese gemeinschaftlich in den Fachbereichen festgelegt wurden und sich natürlich in das Ortsbild einfügen müssen.
Die Standorte der Informationstafeln sowie deren Ausführung wurden u.a. mit der Stadt Wernigerode und der unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Harz abgestimmt, auch mit dem Ordnungsamt und dem Bauhof, selbst über Feuerwehraufstellflächen wurde gesprochen, jedoch zeichnet für das Hinweis- und Informationssystem die Wernigeröder Tourismus GmbH verantwortlich. Natürlich waren auch örtliche Gegebenheiten wie Einsehbarkeit, Stromanschluss oder Fahrradständer relevant.
Es gibt kein eigenständiges Informationssystem in der Innenstadt für private Antragsteller, abgesehen von den Rundbögen an den Seitenstraßen mit den Standorthinweisen, welche in das öffentliche Informationssystem integriert wurden, aber von den Gewerbetreibenden zu bezahlen sind, wenn sie es nutzen möchten.
2.
a)
Es geht hier um eine digitale Auskunftsstelle für verschiedene kulturelle Veranstaltungen für Wernigeröder Bürger und Touristen. Der Hintergrund ist nicht Gewerbe oder Beruf, sondern es geht um das kulturelle Angebot in der Stadt Wernigerode, das als übergeordnetes Interesse gewertet wird. Eine Anbringung im Innenraum war nicht umsetzbar, weil dieser Bereich dann immer öffentlich zugängig sein müsste.
Auch die Wernigeröder Tourismus-Info lässt sich die Stadtführungen bezahlen.
b)
Die Ankündigung von Veranstaltungen der Wernigerode Tourismus GmbH dient in erster Linie der Erfüllung eines öffentlichen Auftrags – der Förderung des Kulturlebens und des Tourismus in der Stadt – und nicht der rein kommerziellen Gewinnerzielung privater Dritter. Auch wenn für Kulturveranstaltungen Eintrittsgelder erhoben werden, tritt der gewerbliche Charakter hier hinter den übergeordneten informatorischen Zweck für das Gemeinwesen zurück. Das System ist vergleichbar mit digitalen Fahrgastinformationssystemen oder kommunalen Verkehrsleitsystemen. Daher finden die strengen Restriktionen der Werbeanlagensatzung, die historisch auf die Reglementierung privater, gewerblicher Außenwerbung zugeschnitten sind, auf dieses Instrument der öffentlichen Information keine direkte Anwendung.
Entgeltpflichtige Leistungen sind nicht Bestandteil eines baulichen Prüfverfahrens.
Der Hinweis auf eine entgeltpflichtige Leistung unterscheidet sich zwischen kulturellen Veranstaltungen und anderen Gewerben oder Produkten hauptsächlich durch steuerliche Regelungen (Umsatzsteuer), das Widerrufsrecht und spezifische branchenübliche Informationspflichten.
Weiterhin handelt es sich um zeitlich befristete Veranstaltungen, die hier zusammengefasst an einem zentralen Punkt abgefragt werden können, ohne das überall Plakate oder Planen angehangen werden müssen, was einer besseren Ortsgestaltung dienlich ist und viel Müll und Arbeit erspart.
3.
Das ist korrekt, laut Definition der BauO LSA und damit aus Sicht der Stadt Wernigerode, dienen die digitalen Tafeln nicht als Werbeanlage, sondern zur Information für städtische und damit öffentliche Veranstaltungen. Wie bereits gesagt, ist der Verfahrensweg für den Erlass einer Gestaltungssatzung ein anderer als der für ein Hinweissystem in Zusammenarbeit mit den Fachämtern auf Stadt- und Kreisebene
a)
Da das städtische Informationssystem, wie unter Punkt 1 ausgeführt, tatbestandlich als öffentliche Einrichtung zur Informationsvermittlung eingestuft wird, fällt es bereits sachlich nicht in den regulären Anwendungsbereich der Werbeanlagensatzung. Der abschließende Katalog des § 2 regelt die zulässigen Formen der privaten und gewerblichen Außenwerbung, erfasst und verbietet aber nicht die Errichtung zwingend erforderlicher kommunaler Infrastruktur.
Im § 3 der Werbeanlagensatzung wurde explizit bei „Warenautomaten“ die Unzulässigkeit benannt, weil das ein wichtiges Thema bei der Erstellung der Werbeanlagensatzung war. Denn in Wernigerode wurden einzelne „Warenautomaten“ bis dahin mehrfach beschädigt und schließlich nicht mehr repariert bzw. entfernt. Das führte zu Verunstaltungen in der Straßenansicht und dem Unwillen der Bürger, mit dem Verlangen, dass die Stadt WR einschreiten sollte. Was sich jedoch nicht einfach gestaltete hinsichtlich der Eigentumsfrage, bei unterschiedlichen Hauseigentümern und Automatenbetreibern oder Firmen, die für das Nachfüllen zuständig waren bzw. Wartungsverträge hatten. Außerdem wird dieser Sachverhalt der „Warenautomaten“ in der Bauordnung separat angesprochen und wurde daher auch einzeln in der Werbeanlagensatzung aufgeführt.
b)
Für die historische Altstadt von Wernigerode gilt grundsätzlich, dass das Straßen-, Orts-, und Landschaftsbild nicht zu verunstalten ist. Hierfür haben die Kollegen und Kolleginnen eine fachliche Qualifikation z.B. durch ein abgeschlossenes Studium in den relevanten Fachbereichen.
Es gibt nur sehr wenige öffentliche Informationstafeln im Stadtzentrum von Wernigerode mit Touchscreen und nur an den für Bürger und Touristen relevanten Standorten mit Informationsbedarf.
Die Gestaltung, Anbringung und die Ausführung von Informationstafeln wird mit mehreren fachlich betroffenen Kollegen vor Ort abgestimmt, da zahlreiche Fakten zu beachten sind.
Zuerst Prüfung des Sachverhaltes, ob es sich um Werbung oder Information handelt und ob sich die geplante Anlage in den Bestand (Gestaltung) einfügt oder z.B. zu verkleinern ist und auch die Wahl von nicht glänzendem Material, was sich in die Umgebung einfügt (Varianten- und Standortdiskussion), Blickbeziehungen
Vorprüfung mittels Fotos und Entwürfen, Standortbegehung mit zuständigen Fachbereichen
Prüfung der Begehbarkeit des Standortes (Gefährdungspotenzial ausschließen), Aufstellfläche vor der Hinweistafel, Berücksichtigung von Verkehrsschildern oder Aufstellfläche für Verkaufsstände (Markt, oder Stadtfeste)
Zuwegung (Ordnungsamt, Tiefbauamt)
Keine Beeinträchtigung des Kulturdenkmals oder besonders wertvoller Gebäude (untere Denkmalschutzbehörde, Stadtplanungsamt)
Handelt es sich um eine Grünfläche muss auch das SG Grünanlagen hinzugezogen werden
Manche Flächen müssen frei bleiben, um dem städtischen Bauhof Rangiermöglichkeiten zu ermöglichen z.B. beim Winterdient
Berücksichtigung von Veranstaltungskonzepten, dann evtl. Standorträumung für Durchfahrt
Standort nicht direkt vor einem Hauseingang, Rettungswege sowie Feuerwehraufstellflächen beachten
Rücksprache mit Gewerbetreibenden, wenn es vor Ihrem Geschäft ist, Berücksichtigung der Belieferung für Gewerbetreibende bzw. Schaufensteranlage
Prüfung der Verankerung im Boden (vorhandene Leitungen, Schachtschein)
Flächeninanspruchnahme für andere Stadtmöblierungen prüfen (Papierkorb, Fahrradständer, Bänke, Pflanzkübel, Beschilderung, …)
4.
a)
Die Verwaltung verkennt nicht, dass es sich bei den Displays samt Trägerkonstruktion objektiv um bauliche Anlagen im Sinne der BauO LSA und damit grundsätzlich auch im Sinne des § 4 Abs. 2 der Altstadtsatzung handelt. Die strikten Materialvorgaben des § 9 der Altstadtsatzung (wie der Ausschluss von Metall, Kunststoff und glänzenden Bauteilen) sind jedoch in ihrer teleologischen Auslegung primär auf die Fassadengestaltung und traditionelle Bauteile von Gebäuden zugeschnitten.
In den erfolgten Vorabstimmungen wurde immer auf ein ortsübliches Baumaterial für Beschilderungen und Hinweise, wie auf Holz oder nicht glänzendes Metall abgestellt. Wie das städtische Informationssystem gestalterisch auszuführen ist wird nicht in der „Werbeanlagensatzung“ benannt und ist auch nicht Bestandteil der „Altstadtsatzung“.
Der Anbringungsort ist immer letzten Endes eine Kompromissfindung (siehe Antwort zu 3b).
Städtische Hinweistafeln mit Abfragemöglichkeiten gehören, wie die Businformationssysteme der Bushaltestellen, zum Informationssystem der Stadt Wernigerode. Sie sind nur sehr vereinzelt an zentralen Standorten zu finden mit einem übergeordneten Informationsbedarf.
Es geht nicht um privatrechtliche Belange, die nur einem Haushalt dienen, sondern um öffentliche Belange.
b)
Bei funktionsgebundenem, technischem Stadtmobiliar – wie etwa modernen Straßenleuchten, Parkscheinautomaten oder eben digitalen Informationssystemen – ist eine wörtliche Anwendung des historischen Materialkatalogs (Bruchstein, Holzschalung etc.) technisch nicht umsetzbar und schließt zeitgemäße Informationstechnik faktisch aus.
In der „Altstadtsatzung“ wird nicht auf das Städtische Hinweis- und Informationssystem eingegangen, wie man auch an dem Materialkatalog sieht. Natürlich sind Beschilderungen und Infotafeln aus mattem Metall und Holz ortsüblich. Die Leuchtkraft der zwei digitalen Bildschirme des Infosystems ist sehr dezent und durch die Abfrage am Infopunkt kann gezielt auf die gewünschten Belange eingegangen werden. Ebenso wird auch nicht auf die Straßenlaternen eingegangen und trotzdem ist deren Gestaltung mit den Stadtwerken WR geregelt.
c)
§ 9 Abs. 1 lit. h der Altstadtsatzung schließt für die Bekleidung geschlossener Gebäudeflächen unter anderem Metall, Kunststoff und glänzende Bauteile ausdrücklich aus. Auch wenn diese Vorschrift unmittelbar auf Gebäudeflächen abstellt, bringt sie die grundsätzliche Wertentscheidung des Satzungsgebers gegen diese Materialien im historischen Stadtbild zum Ausdruck. Wie bewertet die Verwaltung die Vereinbarkeit der Anlage mit dieser Wertentscheidung, insbesondere mit Blick auf die selbstleuchtende Glasoberfläche und das Metallgehäuse?
Die Altstadtsatzung ist keine Arbeitsgrundlage für die digitalen Hinweistafeln. Die Altstadtsatzung als Gestaltungssatzung hat für den Erlass einen anderen Verfahrensweg als das Hinweis- und Beschilderungssystem der Stadt Wernigerode. Auch für die Altstadtsatzung gilt der unter 1a, letzter Absatz genannte Verfahrensweg.
Aus der Sicht des Amtes für Stadt- und Verkehrsplanung sind verschiedene Sachverhalte zu berücksichtigen; zum einen gestalterische Belange (Maßstab, Form, Farbe, Einfügung in den histor. Charakter des Straßenbildes) und zum anderen die Informationspflicht für Bürger und Touristen (modern, funktional, dezent, ohne grelle Lichtwechsel und Reizüberflutung, Einfügungsgebot, rein informativ). Natürlich ist das Informationssystem an Metallstangen/Masten und mit Metallrahmen befestigt.
Es gibt an diesen digitalen Tafeln eine große aktuelle Informationsmenge, die gezielt abgefragt werden kann, unter Vermeidung von Anschlägen und Plakaten. Es handelt sich nicht um private, sondern öffentliche Veranstaltungen, da der Personenkreis nicht abgegrenzt ist.
d)
Sofern die Verwaltung der Auffassung ist, dass § 9 der Altstadtsatzung auf die Anlage nicht anwendbar sei: Auf welche konkrete Norm stützt sich diese Auslegung, und welche gestalterischen Materialvorgaben sind nach Auffassung der Verwaltung dann anwendbar?
Die Ausführungen des Hinweis- und Informationssystems der Stadt Wernigerode müssen sich insgesamt in das historische Erscheinungsbild des Stadtzentrums einfügen. Wie bereits erklärt, ist das städtische Informations- und Hinweissystem nicht Bestandteil der Gestaltungssatzungen und wurde immer separat betrachtet. Siehe 3b. Wie unser Hinweissystem ausgeführt wird, wurde mit den zuständigen Fachbereichen unter Sichtung verschiedener Varianten entschieden und so wird auch weiterhin verfahren. In der „Altstadtsatzung“ wird kein Bezug auf Werbung oder das Hinweis- und Informationssystem genommen. Zum Beispiel gab es für die Weihnachtsmarktgestaltung (Masten, Werbung, Standorte der Weihnachtsbuden, grundlegende Deko-Vorgaben) eine separate Arbeitsgruppe aus verschiedenen Fachbereichen und es wurde ein Gestaltungskatalog erarbeitet mit Vorgaben, die sich in den Bestand einfügen, wie eine kleinteilige dezente gelbliche Beleuchtung, mit Herrnhuter Sternen und geschnitzte Krippenfiguren (keine aufgeblasenen Dekoelemente). Das Augenmerk gilt dem Einfügungsgebot und einer qualitätsvollen Gestaltung, mit Rücksicht auf das historische Ambiente in einer traditionellen Fachwerkstadt, die für Ihre Bürger und die Touristen attraktiv bleiben möchte. Das dient der Identifikation der Bürger mit Ihrer Heimatstadt und dem Erhalt des Wirtschaftsfaktors - Tourismus.
Sachverhalt ...
Bezug: Anfrage AF-33-2026 vom 12.03.2026 und Antwort des Amtes für Stadt- und Verkehrsplanung vom 13.04.2026
Die Antwort der Verwaltung vom 13.04.2026 auf o. g. Anfrage lässt eine Reihe wesentlicher Fragen offen, deren Beantwortung ich im Sinne einer rechtssicheren und gleichbehandelnden Verwaltungspraxis für unverzichtbar halte. Daher frage ich Sie:
1. Zur juristischen Grundlage der Unterscheidung zwischen Werbung und Information
Die Verwaltung leitet die Zulässigkeit der Anlagen aus einer Unterscheidung zwischen „Werbung“ und „Information“ ab. Der Begriff „Informationstafel“ findet sich weder in der Werbeanlagensatzung noch in der Altstadtsatzung.
a) Auf welche konkrete Rechtsnorm, Kommentarliteratur oder Rechtsprechung stützt die Verwaltung diese Abgrenzung?
b) Sind die Einstufung der Anlagen als „Informationstafel“ und insbesondere die dafür ausschlaggebenden Gründe aktenkundig und so dokumentiert, dass sie möglichen weiteren Antragstellern für digitale Informationstafeln als Leitfaden für eine erfolgreiche Antragstellung dienen können?
2. Zum kommerziellen Charakter des beworbenen Konzertbetriebs
Das Konzerthaus Liebfrauen wird durch die Wernigerode Tourismus GmbH bewirtschaftet, einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft, die u. a. entgeltpflichtige Eintrittskarten vertreibt und gewinnorientiert tätig ist.
a) Auf welcher Grundlage geht die Verwaltung davon aus, dass die Ankündigung kostenpflichtiger Veranstaltungen einer kommerziellen GmbH keine Bezeichnung von „Art, Inhaber oder Ausübenden eines Gewerbes“ im Sinne des § 5 Abs. 1 der Werbeanlagensatzung darstellt?
b) Worin unterscheidet sich der Hinweis auf eine entgeltpflichtige Leistung der städtischen Tochter-GmbH rechtlich vom Hinweis anderer Gewerbetreibender auf entgeltpflichtige Leistungen oder Produkte? Seite 2 von 3
3. Zum abschließenden Charakter des Katalogs in § 2 Werbeanlagensatzung
§ 2 der Werbeanlagensatzung listet die zulässigen Arten von Werbeanlagen mit dem Wort „nur“ abschließend auf. Digitale Anzeigeflächen oder LED-Bildschirme sind dort nicht genannt.
a) Aus welchem rechtlichen Grund schließt die Verwaltung aus dem Umstand, dass digitale Bildschirme in der Satzung „nicht definiert“ sind, auf deren Zulässigkeit, anstatt aus dem abschließenden Katalog des § 2 auf deren Unzulässigkeit zu schließen?
b) Welche gestalterischen Vorgaben gelten nach Auffassung der Verwaltung für die in der Satzung nicht definierten „Informationstafeln“? Wer hat diese Vorgaben festgelegt?
4. Zum Charakter als bauliche Anlage und zu den Materialvorgaben der Altstadtsatzung
§ 4 Abs. 2 der Altstadtsatzung definiert bauliche Anlagen im Sinne der Satzung als mit dem Erdboden verbundene und aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. § 9 Abs. 1 Satz 1 der Altstadtsatzung verlangt, dass alle von öffentlichen Flächen aus sichtbaren baulichen Anlagen mit ortsüblichen Materialien zu gestalten sind.
a) Handelt es sich nach Auffassung der Verwaltung bei den LED-Bildschirmen samt Trägerkonstruktion um bauliche Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 der Altstadtsatzung? Falls nein, mit welcher Begründung?
b) Der Materialkatalog des § 9 Abs. 1 lit. a bis g nennt als ortsübliche Materialien Bruch- und Werkstein, Putz ohne Kunststoffzusätze, Holz, Naturschiefer, Tonziegel und Betondachsteine, Naturstein und Holzschalung. Wie ordnet die Verwaltung einen LED-Bildschirm mit Stahlrahmen, Kunststoffgehäuse und Glasoberfläche in diesen Katalog ein?
c) § 9 Abs. 1 lit. h der Altstadtsatzung schließt für die Bekleidung geschlossener Gebäudeflächen unter anderem Metall, Kunststoff und glänzende Bauteile ausdrücklich aus. Auch wenn diese Vorschrift unmittelbar auf Gebäudeflächen abstellt, bringt sie die grundsätzliche Wertentscheidung des Satzungsgebers gegen diese Materialien im historischen Stadtbild zum Ausdruck. Wie bewertet die Verwaltung die Vereinbarkeit der Anlage mit dieser Wertentscheidung, insbesondere mit Blick auf die selbstleuchtende Glasoberfläche und das Metallgehäuse?
d) Sofern die Verwaltung der Auffassung ist, dass § 9 der Altstadtsatzung auf die Anlage nicht anwendbar sei: Auf welche konkrete Norm stützt sich diese Auslegung, und welche gestalterischen Materialvorgaben sind nach Auffassung der Verwaltung dann anwendbar? Seite 3 von 3
5. Zum Selbstleuchten, zum Lichtwechsel und zur Wirkung im historischen Stadtbild
Unabhängig von der Einordnung als Werbung oder Information bleibt die Wirkung der Anlagen auf das geschützte Stadtbild zu beurteilen.
a) § 4 Abs. 9 der Werbeanlagensatzung lässt nur unbeleuchtete Anlagen, Schattenschrift oder dekupierte Ausführungen zu. § 4 Abs. 10 untersagt Lichtwechselanlagen ausdrücklich. Wie bewertet die Verwaltung den Umstand, dass die genehmigten Anlagen sowohl selbstleuchtend sind als auch Lichtwechsel zeigen, womit sie genau das umsetzen, was die Satzung für Werbeanlagen ausschließt?
b) Wurde die untere Denkmalschutzbehörde am Genehmigungsverfahren beteiligt? Liegt eine schriftliche Stellungnahme vor und mit welchem Inhalt?
6. Zur Gleichbehandlung mit privaten Antragstellern
Die Bindung der Verwaltung an den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG erlaubt es nicht, an städtische Liegenschaften und Tochtergesellschaften andere Maßstäbe anzulegen als an private Gewerbetreibende.
a) Würde die Verwaltung den Antrag eines kommerziellen oder nichtkommerziellen Antragsstellers auf Errichtung einer vergleichbaren LED-Anlage in der Altstadt genehmigen, wenn dieser darlegt, dass er ausschließlich neutrale und faktenbasierte Hinweise in langen Intervallen einblendet, gleichwohl sie unmittelbar mit seinem Geschäftstext korrespondieren?
b) Falls die Antwort auf a) „Nein“ lautet: Worin sieht die Verwaltung den sachlichen Unterschied, der die unterschiedliche Behandlung rechtfertigt? Falls die Antwort „Ja“ lautet: Welche Konsequenzen für das Erscheinungsbild der Altstadt sind bei einer entsprechenden Welle weiterer Anträge zu erwarten?
c) Sieht der Oberbürgermeister einen Konflikt mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die Stadt für eigene Liegenschaften und Tochtergesellschaften Anlagen genehmigt und betreibt, die einem privaten Antragsteller unter Verweis auf dieselben Satzungen verwehrt blieben?
7. Zur weiteren Vorgehensweise
a) Gibt es eine Vereinbarung zur Sondernutzung der Flächen?
b) Sieht die Verwaltung eine Regelungslücke in der Werbeanlagensatzung und beabsichtigt sie, dem Stadtrat eine entsprechende Anpassung vorzulegen, um alle Interessenten an digitalen Informationstafeln gleichzustellen?
