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Beratungsfolge

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Die Werbeanlagensatzung der Stadt Wernigerode regelt die Gestaltung und Zulässigkeit der beantragten Werbeanlagen im öffentlichen Raum. 

HinsichtlichWerbung“ und „Information“ ist, auch wenn es ähnlich wirkt, inhaltlich zu unterscheiden. Werbung kann übertreibend und emotional wirkend bestimmte Vorteile darstellen, während Informationen aufklärend, neutral und faktenbasiert gehalten werden.

 

Die Anlagen am Rathaus und am Konzerthaus Liebfrauen wurden als Informationstafeln (mit langen Intervallen bzw. Selbstwählfunktion) eingestuft, welche nicht in der Werbeanlagensatzung der Stadt Wernigerode definiert sind.

Diese Informationstafeln enthalten keinen Hinweis auf Gewerbe oder Beruf, wie eine Werbeanlage. Somit kann über örtliche Wernigeröder Veranstaltungen bzw. Konzerte, aber nicht für Fremdwerbung, z.B. Waren/Produkte wie Brockensplitter, Veranstaltungen in anderen Städten oder über Handwerkerfirmen informiert werden.

 

     

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Wie ist die LED-Werbung am Rathaus und am Konzerthaus Liebfrauen vor dem Hintergrund der Alstadtsatzung zu werten?     

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13.04.2026     

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