Begründung:
Mit der Neuaufstellung des Bebauungsplans 78 „Wohngebiet Storchmühle“ sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines allgemeinen Wohngebiets i. S. v. § 4 BauNVO geschaffen werden. Der Bebauungsplan zielt dabei in seinem Anliegen auf die Schaffung einer Wohnbebauung bestehend aus der Mischung von Einfamilien-, sowie Mehrfamilienhäusern ab und wird damit der vorhandenen Nachfrage nach Wohnraum bzw. nach Bauflächen für diese Marktsegmente in Wernigerode gerecht.
Die innerörtliche Lage des Bebauungsplangebietes sowie die Wiedernutzbarmachung von brachgefallenen Flächen ermöglicht die Anwendbarkeit des Bebauungsplanverfahrens der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren (§ 13 a BauGB).
Der Geltungsbereich umfasst einen ehemaligen Gaststättenkomplex, der seit den 1990er Jahren verfällt und nunmehr ruinösen Charakter aufweist. Die vorhandene Bebauung verläuft entlang der Straße „Vogelsang“, welche ehemals zugunsten von Freianlagen zwischen Gebäude und Mühlental in Richtung Vogelsang zurückgesetzt wurde. Die Freianlagen sind mit verschiedenen Ziersträuchern, Koniferen, Bäumen und Sträuchern aus dem benachbarten Wald und von den Ufern des Zillierbaches zugewachsen. Im Boden sind noch deutlich die Reste der Gartengestaltung zu erkennen. Vorzufinden sind Stützmauern, ein Wasserbecken, Treppen, Wegeflächen und Terrassen.
Unabhängig von der geplanten Bebauung sollen die Gebäude zur Gewährleistung der Verkehrssicherung abgebrochen oder gesichert werden. Ohne einen geplanten Abbruch würden die Gebäudereste kurzfristig zusammenbrechen. Deutlich sind an den Gebäuden die Spuren eines fortgeschrittenen Verfalls ablesbar.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs umfasst eine Fläche von ca. 9.360 m², welche sich zwischen der bestehenden Bebauung im Nordwesten – Sonneneck 13 / Pulvergarten 8 – im Südosten – Mühlental 22 und 22e – sowie den Straßen Mühlental und Vogelsang erstreckt. Die zulässige Grundfläche beläuft sich auf ca. 3.040 m2, so dass der Schwellenwert gem. § 13a Absatz 1 Satz 1 BauGB für die zulässige Grundfläche von 20.000 m2 nicht überschritten wird. Weitere Bebauungspläne, die in einen engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, existieren nicht. Gründe der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung liegen nicht vor. Ebenso liegen keine Anhaltspunkte der Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter vor. Entsprechende Gutachten (siehe Anlagen) dafür sind erarbeitet worden. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13 a BauGB Verfahren sind damit gegeben.
Der gültige Flächennutzungsplan (Inkrafttreten: 29.06.2009) stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche dar. Damit wird der Bebauungsplan im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan heraus entwickelt.
Zu beachten ist, dass sich nicht alle Flächen in privaten Eigentum befinden. Auch städtische Flächen (derzeit häufig als Lagerplatz genutzt) werden in die Planung einbezogen und können veräußert oder zum Teil wertneutral getauscht werden. Dafür sind separate Beschlüsse notwendig.
Die Öffentlichkeit wird im Sinne von § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB durch öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs inklusive Begründung beteiligt. Parallel zu der 30-tägigen öffentlichen Auslegung im Amt für Stadt- und Verkehrsplanung sowie auf der Internetseite der Stadt, werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme zum Planentwurf gebeten.