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Beratungsfolge

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  1. Der Beschluss 092/2025 „Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 78 „Wohngebiet Storch­hle“ im beschleunigten Verfahren, Billigungs- und Auslegungsbeschluss“ vom 28.10.2025 wird durch diesen Beschluss aufgehoben.
  2. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 78 „Wohngebiet Storchmühle“ i. d. F. vom 28.02.2026 wird mit der beigefügten Begründung sowie deren Anlagen gebilligt.
  3. Der Entwurf wird mit der Begründung i. d. F. vom 27.02.2026 sowie deren Anlagen gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB (30-tägige Auslegung) öffentlich ausgelegt.
  4. Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme zum Planentwurf gegeben.

 

                      

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Art der Aufgabe:

 

 

Freiwillige Aufgabe

X

Pflichtaufgabe

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Buchungsstelle/Maßnahmen-Nr.:

 

X

keine finanziellen Auswirkungen

EUR

 

Gesamteinnahmen* in Höhe von:

EUR

 

Gesamtausgaben* in Höhe von: 

*Bei unbefristeten/lfd. Angelegenheiten ist die Jahresangabe erforderlich!

EUR

 

 

 

Mittel stehen im laufenden HH zur Verfügung

 

keine

 

einmalige

 

Laufende Folgekosten/-leistungen i.H.v.

EUR/Jahr

 

 

 

 

 

(Auswirkungen i.d. Folgejahren einschätzen, ggf. detaillierte in Anlage)

 

                       

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Begründung:

Mit der Neuaufstellung des Bebauungsplans 78 „Wohngebiet Storchmühle“ sollen die bauplanungs­rechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines allgemeinen Wohngebiets i. S. v. § 4 BauNVO geschaffen werden. Der Bebauungsplan zielt dabei in seinem Anliegen auf die Schaffung einer Wohnbebauung bestehend aus der Mischung von Einfamilien-, sowie Mehrfamilienhäusern ab und wird damit der vorhandenen Nachfrage nach Wohnraum bzw. nach Bauflächen für diese Marktsegmente in Wernigerode gerecht.

 

Die innerörtliche Lage des Bebauungsplangebietes sowie die Wiedernutzbarmachung von brach­gefallenen Flächen ermöglicht die Anwendbarkeit des Bebauungsplanverfahrens der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren (§ 13 a BauGB).

 

Der Geltungsbereich umfasst einen ehemaligen Gaststättenkomplex, der seit den 1990er Jahren verfällt und nunmehr ruinösen Charakter aufweist. Die vorhandene Bebauung verläuft entlang der Straße „Vogelsang“, welche ehemals zugunsten von Freianlagen zwischen Gebäude und Mühlental in Richtung Vogelsang zurückgesetzt wurde. Die Freianlagen sind mit verschiedenen Ziersträuchern, Koniferen, Bäumen und Sträuchern aus dem benachbarten Wald und von den Ufern des Zillierbaches zugewachsen. Im Boden sind noch deutlich die Reste der Gartengestaltung zu erkennen. Vorzufinden sind Stützmauern, ein Wasserbecken, Treppen, Wegeflächen und Terrassen.

 

Unabhängig von der geplanten Bebauung sollen die Gebäude zur Gewährleistung der Verkehrs­sicherung abgebrochen oder gesichert werden. Ohne einen geplanten Abbruch würden die Gebäude­reste kurzfristig zusammenbrechen. Deutlich sind an den Gebäuden die Spuren eines fortgeschrittenen Verfalls ablesbar.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs umfasst eine Fläche von ca. 9.360, welche sich zwischen der bestehenden Bebauung im Nordwesten Sonneneck 13 / Pulvergarten 8 im Südosten hlental 22 und 22e sowie den Straßen Mühlental und Vogelsang erstreckt. Die zulässige Grund­fläche beläuft sich auf ca. 3.040 m2, so dass der Schwellenwert gem. § 13a Absatz 1 Satz 1 BauGB für die zulässige Grundfläche von 20.000 m2 nicht überschritten wird. Weitere Bebauungspläne, die in einen engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, existieren nicht. Gründe der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung liegen nicht vor. Ebenso liegen keine Anhaltspunkte der Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter vor. Entsprechende Gutachten (siehe Anlagen) dafür sind erarbeitet worden. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13 a BauGB Verfahren sind damit gegeben.

 

Der gültige Flächennutzungsplan (Inkrafttreten: 29.06.2009) stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche dar. Damit wird der Bebauungsplan im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungs­plan heraus entwickelt.

 

Zu beachten ist, dass sich nicht alle Flächen in privaten Eigentum befinden. Auch städtische Flächen (derzeit häufig als Lagerplatz genutzt) werden in die Planung einbezogen und können veräert oder zum Teil wertneutral getauscht werden. Dafür sind separate Beschlüsse notwendig.


Die Öffentlichkeit wird im Sinne von § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB durch öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs inklusive Begründung beteiligt. Parallel zu der 30-tägigen öffentlichen Auslegung im Amt für Stadt- und Verkehrsplanung sowie auf der Internetseite der Stadt, werden die Berden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme zum Planentwurf gebeten.

                      

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Kascha

Oberbürgermeister

 

Anlagen

 

Anlage 1 Planzeichnung zum Bebauungsplan Nr. 78 „Wohngebiet Storchmühle“ i. d. F. vom 28.02.2026, Stand: Entwurf

Anlage 2 Begründung mit Anhängen zum Bebauungsplan Nr. 78 „Wohngebiet Storchmühle“ i. d. F. vom 27.02.2026, Stand: Entwurf

Anlage 3 Artenschutzfachliche Begutachtung

Anlage 4 Gutachterliche Stellungnahme

 

                      

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