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Beratungsfolge

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Der Hauptausschuss beschließt die Annahme von diversen Spenden lt. Anlage im Gesamtwert von 24.550,00 €.

        

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Art der Aufgabe:

 

X

Freiwillige Aufgabe

 

Pflichtaufgabe

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Buchungsstelle/Maßnahmen-Nr.:

 

 

keine finanziellen Auswirkungen

EUR

X

Gesamteinnahmen* in Höhe von:

24.550,00 EUR

 

Gesamtausgaben* in Höhe von: 

*Bei unbefristeten/lfd. Angelegenheiten ist die Jahresangabe erforderlich!

EUR

 

 

X

Mittel stehen im laufenden HH zur Verfügung

X

keine

 

einmalige

 

Laufende Folgekosten/-leistungen i.H.v.

EUR/Jahr

 

 

 

 

 

(Auswirkungen i.d. Folgejahren einschätzen, ggf. detaillierte in Anlage)

 


        

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Begründung:

 

In § 99 Abs. 6 KVG LSA heißt es: "Die Kommune darf zur Erfüllung einzelner Aufgaben nach § 4 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 4 beteiligen. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebotes einer Zuwendung obliegen dem Hauptverwaltungsbeamten. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Vertretung. Die Kommune erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind und übersendet ihn der Kommunalaufsichtsbehörde.“

 

In der Hauptsatzung der Stadt Wernigerode ist im § 6 Abs. 3 Punkt 6 geregelt, dass der Hauptausschuss die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Stadt mit einem Vermögenswert größer als 1.000 € bis 12.000 € beschließt.

 

Eine Übersicht zu den einzelnen Spenden befindet sich im Anhang.

 

Erst nach Beschlussfassung kann über die finanziellen Mittel bzw. über die Sachspenden verfügt und Zuwendungsbescheinigungen ausgestellt werden.    

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Kascha

Oberbürgermeister        

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