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Beratungsfolge

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Der Stadtrat möge beschließen:

Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern (Grundsteuer und Gewerbesteuer) werden für die Stadt Wernigerode einschließlich ihrer Ortsteile wie folgt festgesetzt:

  1. Grundsteuer 
    1. r Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

 (Grundsteuer A)           auf 293 v. H.

1.2.  r die in einer Gemeinde liegenden unbebauten Grundstücke nach § 247 des

Bewertungsgesetzes und für die in einer Gemeinde liegenden bebauten

Grundstücke, die gemäß § 250 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes im Sachwertverfahren zu bewerten sind
(Nichtwohngrundstücke)       auf 590 v. H.

1.3.  r die in einer Gemeinde liegenden bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes im Ertragswertverfahren zu bewerten sind

(Wohngrundstücke)           auf 438 v. H.

            

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Art der Aufgabe:

 

 

Freiwillige Aufgabe

X

Pflichtaufgabe

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Buchungsstelle/Maßnahmen-Nr.:

 

 

keine finanziellen Auswirkungen

EUR

 

Gesamteinnahmen* in Höhe von:

EUR

 

Gesamtausgaben* in Höhe von: 

*Bei unbefristeten/lfd. Angelegenheiten ist die Jahresangabe erforderlich!

EUR

 

 

 

Mittel stehen im laufenden HH zur Verfügung

 

keine

 

einmalige

 

Laufende Folgekosten/-leistungen i.H.v.

EUR/Jahr

 

 

 

 

 

(Auswirkungen i.d. Folgejahren einschätzen, ggf. detaillierte in Anlage)

 

              

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Begründung:

Der Antrag verfolgt das Ziel der Anpassung der Grundsteuerhebesätze, um das Grundsteueraufkommen des Jahres 2024 möglichst genau zu erreichen.

 

Der Stadtrat hat die Hebesätze der Grundsteuer für das Jahr 2025 unter der Prämisse beschlossen, dass die Grundsteuerreform nicht zu zusätzlichen Einnahmen führen soll. Das politische Leitbild der Reform lautete, das städtische Grundsteueraufkommen insgesamt stabil zu halten. Da bei der erstmaligen Festlegung der neuen Hebesätze Ende des Jahres 2024 keine praktischen Erfahrungswerte vorlagen, wurde vereinbart, die Auswirkungen nach einem Jahr zu überprüfen und die Hebesätze gegebenenfalls anzupassen.

 

Die nun vorliegenden Daten zeigen deutliche Überdeckungen bei der Grundsteuer A sowie bei der Grundsteuer B für Nichtwohngrundstücke. Eine Absenkung der jeweiligen Hebesätze ist aus Sicht der Antragsteller folgerichtig, um das Aufkommen an das Niveau des Jahres 2024 anzupassen.

 

 

 

gez. Thomas Schatz

gez. Hendrik Thurm

             

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