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Beratungsfolge

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Der Stadtrat beschließt die Neufassung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wernigerode.

                                                                                        

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Art der Aufgabe:

 

 

Freiwillige Aufgabe

X

Pflichtaufgabe

 

Finanzielle Auswirkungen:

Die Einnahmen erhöhen sich um ca. 6.145,00 EUR im Produkt 5.5.3.01 für das Konto Benutzungs­gebühren und ähnliche Entgelte 4321000 und 4321002 bei Annahme gleicher Bestattungszahlen.

 

 

keine finanziellen Auswirkungen

EUR

X

Mehreinnahmen* in Höhe von:

6.145,00 EUR

 

Gesamtausgaben* in Höhe von: 

*Bei unbefristeten/lfd. Angelegenheiten ist die Jahresangabe erforderlich!

EUR

 

 

 

Mittel stehen im laufenden HH zur Verfügung

 

keine

 

einmalige

 

Laufende Folgekosten/-leistungen i.H.v.

EUR/Jahr

 

 

 

 

 

(Auswirkungen i.d. Folgejahren einschätzen, ggf. detaillierte in Anlage)


                                                                                                                    

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Begründung:

Die derzeit geltende Friedhofsgebührensatzung vom 14.03.2025 bedarf:

1. entsprechend der Hinweise der Kommunalaufsicht und

2. dem Angebot neuer Bestattungsarten

einer Neufassung, welche mit dieser Vorlage dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt wird.

 

Zu 1.

Mit Schreiben der Kommunalaufsicht vom 20.08.2025 erging u. a. der Hinweis, dass das Gebührenaufkommen gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht überschreiten soll.

 

Bisher wurde nach der Kommentierung des KAG LSA davon ausgegangen, dass die Gebühren des Friedhofes als Gesamtheit dem Begriff der Einrichtung zuzuordnen sind und dass das Kosten­überschreitungsverbot und das Kostendeckungsgebot dementsprechend insgesamt für die Einrichtung Friedhof gilt.

 

Die Rechtsauffassung zum § 99 Kommunalverfassungsgesetz Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) legt den Begriff Einrichtung jedoch so aus, dass nach den unterschiedlichen Leistungen einer Einrichtung zu differenzieren und das Kostendeckungsprinzip für jede einzelne Leistung zu betrachten ist. Eine Quersubventionierung innerhalb des Friedhofes ist demnach nicht möglich. Aus diesem Grund wurde auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten aus den Kosten- und Leistungsrechnungen der Jahre 2023 und 2024 sowie einer angemessenen durchschnittlichen Kostenschätzung für die Jahre 2026 bis 2028 eine erneute Kalkulation der Gebühren vorgenommen und Gebührenvorschläge erarbeitet. Diese entsprechen nun den o. g. Anforderungen. Die Kostendeckung unter Einbeziehung der beiden neuen Bestattungsarten beträgt 65,61 %.

 

Zudem weist die Kommunalaufsicht erneut darauf hin, die Einnahmehierarchie gem. 99 Abs. 2 KVG LSA bei der Festlegung der Gebührenhöhe zu beachten.

 

Zu 2.

Mit dem Beschluss der Friedhofssatzung vom 15.05.2025 ist diese um die neuen Bestattungsarten Baumbestattung und Mensch-Tier-Bestattung erweitert worden.

 

Hierzu bedarf es nun der Festlegung von Benutzungsgebühren, um den Hinterbliebenen diese Bestattungsarten anbieten zu können.

 

Die Bestattungsformen Baumbestattung Gemeinschaftsbaum (Punkt 3.9) und Baumbestattung Familienbaum (Punkt 3.10) unterliegen nach der Neuregelung der Umsatzbesteuerung für die Kommunen der Umsatzsteuer. Auch die dazugehörigen unselbständigen Nebenleistungen Urnen­bestattung und Träger unterliegen dann der Umsatzsteuerpflicht. Insofern enthalten die vor­geschlagenen Gebühren die an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer i.H.v. 19 %.

 

Die Trauerhalle in Schierke ist seit 5/2025 aus verkehrssicherheitstechnischen Gründen geschlossen, sodass dafür keine Gebühr mehr kalkuliert wurde.

 

Da die sonstige Gebühr, bei der es sich um Verwaltungsgebühr handelt, längere Zeit nicht angepasst wurde, erfolgt hier, entsprechend den Empfehlungen der KGSt zur Berechnung eines Arbeitsplatzes, ein neuer Stundensatz für eine Arbeitsstunde.

                                                                                                                    

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Kascha

Oberbürgermeister                                                                                                                    

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