Begründung:
Mit der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 69 „Börstedter Straße“, Ortsteil Silstedt, sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Dächern mit einer Mindestneigung von 28° geschaffen werden.
Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan der Stadt Wernigerode als Wohnbaufläche dargestellt. Somit kann die 2. Änderung des Bebauungsplanes als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt betrachtet werden.
Der Bebauungsplan Nr. 69 „Börstedter Straße“ im Ortsteil Silstedt der Stadt Wernigerode hat am 17.01.2022 Rechtskraft erlangt. Kurz darauf kam es zu einem erheblichen Anstieg der Preise für die Errichtung von Häusern und Wohnungen. Daraus resultiert ein Rückgang von Bauinteressenten, wie auch im vorliegenden Fall innerhalb des Baugebietes „Börstedter Straße“ in der Ortschaft Silstedt bei Wernigerode. Mit der Änderung der Dachneigung soll künftigen Anwohnern die Möglichkeit eingeräumt werden, den Anteil an Baumaterialien und damit den Anteil an Baukosten zu minimieren, z.B. durch die Errichtung von Wohngebäuden im Bungalowstil. Dachneigungen mit einem niedrigeren Neigungswinkel sind bereits in der näheren Umgebung vorhanden, wenn auch zurückgesetzt und untergeordnet. Daher gilt die 2. Änderung (also die Herabsetzung der Mindestdachneigung von 42 auf 28 Grad) nur für einen bestimmten Teilbereich des Ursprungsbebauungsplanes.
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 69 erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a i.V.m. § 13 BauGB, da sich der Änderungsbereich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile befindet und weniger als 20.000 m2 anrechenbare Grundfläche festgesetzt werden. Durch die Anwendung des beschleunigten Verfahrens kann von einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht, der zusammenfassenden Erklärung und dem Monitoring abgesehen werden. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens des bereits rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 69 erfolgte eine Betrachtung der Umweltbelange sowie die Durchführung einer Artenschutzrechtlichen Prüfung für die Fläche innerhalb des Geltungsbereiches der 2. Änderung und hat somit weiterhin Bestand.
Der betroffenen Öffentlichkeit kann zum Bebauungsplanentwurf Gelegenheit zur Stellungnahme inner-halb angemessener Frist gegeben werden oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Im vorliegenden Planverfahren wird die Form der öffentlichen Auslegung ge-wählt. Parallel dazu erfolgt die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplanentwurf gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
Der Ortschaftsrat Silstedt unterstützt einstimmig den Vorschlag.
Mänz
Stadtrat