Begründung:
Im Rahmen des Jahressteuergesetztes 2022 soll eine weitere Fristverlängerung für die Umstellung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts beschlossen werden.
Das Gesetz wird erst am 02.12.2022 im Bundestag und anschließend am 16.12.2022 im Bundesrat verabschiedet, da das Jahressteuergesetz insofern nicht vor der letzten Stadtratssitzung beschlossen werden soll, kann dieser Beschluss nur umgesetzt werden, wenn das entsprechende Gesetz verabschiedet und veröffentlicht wird.
Am 16.11.2022 erreichte uns ein Informationsschreiben des Deutschen Städtetages (Anlage 1), dass das Bundesfinanzministerium im Rahmen des Jahressteuergesetztes 2022 eine weitere Fristverlängerung für die Umstellung der Umsatzbesteuerung der jPdöR in das Gesetz mit aufnehmen will. Der Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt hat mit Schreiben vom 22.11.2022 (Anlage 2) ebenfalls über eine eventuelle Fristverlängerung informiert und darauf hingewiesen, dass hierfür ein Stadtratsbeschluss notwendig ist.
Die Stadt Wernigerode möchte von dieser Fristverlängerung Gebrauch machen, um noch weitere notwendige Schritte wie Satzungs- und Vertragsanpassungen umzusetzen. Weiterhin fehlen auch noch einige Erläuterungen (BMF-Schreiben) zu einzelnen, aber doch umfangreichen Themen (Vorsteuerabzugsmöglichkeiten, Besteuerung der Konzessionsabgaben, Besteuerung der Kurtaxe usw.). Weiterhin muss auch ein Steuerrisikomanagement (Tax-Compliance) bei der Stadt Wernigerode implementiert werden (Empfehlung des Deutschen Städtetages). Zudem soll in den nächsten zwei Jahren bei der Stadt das Vertragsmanagement eingeführt werden, welches dann unterstützend und frühzeitig eventuelle steuerrechtliche Fragestellungen klären kann.
Ein weiterer gewichtiger Faktor ist die finanzielle Betrachtung. Nach aktuellem Stand steigen die umsatzsteuerbaren Umsätze der Stadt Wernigerode von derzeit (2022) ca. 4,275 Mio. € in 16 Betrieben gewerblicher Art (BgA) auf ca. 21,625 Mio. € bei 138 BgA bzw. steuerpflichtigen Sachverhalten an, was ca. 25 % der Erträge des städtischen Haushaltes entspricht. Im städtischen Haushalt verbleiben somit für die nächsten zwei Jahre ca. 100.000 € pro Jahr durch den Einbehalt der Umsatzsteuer.
Da im letzten Beschluss 046/2020 ein Enddatum für die Fristverlängerung gesetzt wurde, muss für die weitere Verlängerung ein neuer Beschluss gefasst werden (SGSA-Rundschreiben vom 18.11.2022).