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Beratungsfolge

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  1. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander werden die in Anlage 5 dargestellten Stellungnahmen in dem Bebauungsplan Nr. 63 „Aldi Mühlental“ berücksichtigt/nicht berücksichtigt.

 

  1. Der gemäß §§ 13, 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführte Bebauungsplan Nr. 63 „Aldi Mühlental“ wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 8 KVG LSA i. d. F. v. 14.10.2020 als Satzung beschlossen. Die Begründung sowie eine schalltechnische Begutachtung und ein Verträglichkeitsgutachten sind gemäß § 9 Abs. 8 BauGB dem Bebauungsplan beigefügt.

    

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Finanzielle Auswirkungen:

Keine

    

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Begründung:

Ziel und Zweck der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 63 „Aldi Mühlental“ mit örtlicher Bauvorschrift ist die Entwicklung eines sonstigen Sondergebietes gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO und damit die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen großflächigen Einzelhandel. Der Bebauungsplan zielt dabei in seinem Anliegen auf die Erweiterung der bestehenden Verkaufsfläche ab.

Die innerörtliche Lage des Bebauungsplangebietes ermöglicht die Anwendbarkeit des Bebauungsplanverfahrens der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB. Infolgedessen wurde von einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie von einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB und der Erstellung eines Umweltberichts gemäß § 2a BauGB abgesehen.

Für das Vorhaben wird eine Berichtigung des Flächennutzungsplanes gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 durchgeführt. Die im wirksamen Flächennutzungsplan dargestellte Wohnbaufläche sowie Grünfläche werden in ein Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel“ geändert.

Der Stadtrat hat im Beschluss Nr. 038/2020 am 02.07.2020 den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 63 „Aldi Mühlental“ in öffentlicher Sitzung gebilligt und beschlossen, diesen öffentlich auszulegen.

Die Öffentlichkeit hatte im Rahmen der öffentlichen Auslegung vom 03.08.2020 bis einschließlich 04.09.2020 Gelegenheit, die Entwurfsunterlagen einzusehen.

Die Behörden und betroffenen Träger öffentlicher Belange wurden mit dem Schreiben vom 30.07.2020 zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 04.09.2020 aufgefordert.

Die eingegangenen Stellungnahmen sind in Anlage 1 dargestellt.

 

Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt (Stellungnahme Nr. 2) weist darauf hin, das Umweltschadensgesetz und Artenschutzrecht zu beachten (S. 6). Dementsprechend wurden Ergänzungen auf dem Plan und in der Begründung vorgenommen.

Aufgrund der Stellungnahme des Landkreises Harz (Stellungnahme Nr. 3) wurde der Hinweis zu möglichen Kampfmittelfunden (S. 10) in die Planung aufgenommen. Das ebenfalls vom Landkreis Harz in der Stellungnahme angemerkte Vorranggebiet für Hochwasserschutz „Zillierbach“ wurde in die Begründung eingearbeitet (Stellungnahme Nr. 3, S. 8).

Des Weiteren wurde auf Anregung des Landkreises Harz (Stellungnahme Nr. 3, S.12 und 24) und des Sachgebietes Brand- und Katastrophenschutz der Stadt Wernigerode (Stellungnahme Nr. 28, S.1) das Thema Löschwasser bezüglich weiterer Aussagen zur Löschwasserversorgung sowie die Nennung vorhandener Löschwasserhydranten in der Begründung überarbeitet.

Da die Bereitstellung von Löschwasser durch die Stadtwerke GmbH (Stellungnahme Nr. 15) nicht möglich ist, empfehlen diese die Mitbenutzung technischer Hydranten im Rahmen der „Vereinbarung zur Mitbenutzung von Hydranten“. Eine Ergänzung diesbezüglich wurde in die Begründung eingearbeitet (S.34/35). Die Löschwasserversorgung für das Plangebiet gilt als gesichert.

Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt – Flussbereich Halberstadt (Stellungnahme Nr. 5) regte an, die Nutzung der Brücke/Grundstückszufahrt privatrechtlich mittels Gestattungsvertrag zu regeln (S. 29). Dem wurde gefolgt.

Nach Anmerkung des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt (Stellungnahme Nr. 9) wurde der Hinweis der gesetzlichen Meldepflicht im Falle von unerwartet freigelegter archäologischer Funde und Befunde in der Begründung berücksichtigt (S. 33). Weiterhin äußerte das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt Bedenken gegen eine Vergrößerung des Aldi-Marktes, da sich das Grundstück gegenüber einem Baudenkmal befindet (S.32/33). Der Sachverhalt wurde in der Begründung ergänzt. Es ergeben sich keine erheblichen Beeinträchtigungen des Baudenkmals.

Seitens der Öffentlichkeit (Stellungnahme Nr.34, S. 42/43) wurde vorgeschlagen, die Anzahl der Stellplätze entsprechend Stellplatzsatzung darzustellen. Hierzu erfolgte eine Ergänzung in der Begründung.

Darüber hinaus waren eine redaktionelle Aktualisierung der Verfahrensvermerke (Stellungnahme Nr. 3, S. 24/25) sowie eine redaktionelle Änderung der örtlichen Bauvorschrift erforderlich (Stellungnahme Nr. 34, S. 42). Negative Auswirkungen ergeben sich dadurch nicht.

 

Die vorgetragenen Stellungnahmen und deren Auswirkungen berühren die Grundzüge der Planung nicht, sodass keine nochmalige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung erforderlich ist.

Somit erfüllt die vorliegende Fassung des neuaufgestellten Bebauungsplanes Nr. 63 „Aldi Mühlental“ mit örtlicher Bauvorschrift vom 14.10.2020 die formellen und materiellen Voraussetzungen für den Satzungsbeschluss.

 

 

 

Gaffert

Oberbürgermeister

 

Anlage

  1. Planzeichnung i. d. F. vom 14.10.2020
  2. Begründung mit Berichtigung des Flächennutzungsplanes i. d. F. vom 14.10.2020 und Lage- und Höhenplan mit Kataster i. d. F. vom 11.2019
  3. Verträglichkeitsgutachten zu einem Erweiterungsvorhaben i. d. F. vom 12.09.2019
  4. Schalltechnisches Gutachten i. d. F. vom 28.02.2020
  5. Behandlung der Stellungnahmen vom 03.08.- 04.09.2020, Stand: 14.10.2020

 

    

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