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Beratungsfolge

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ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Der Stadtrat beschließt die Annahme von Spenden, Schenkungen und Zuwendungen entsprechend der als Anlage beiliegenden Zuwendungsübersicht

                                                

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Es können eventuell Mehrerträge/ Einzahlungen entstehen, die zu Mehraufwendungen/ Mehrauszahlungen berechtigen.

 

                                                 

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Begründung:

In § 99, Abs. 6 KVG LSA heißt es: „Die Kommune darf zur Erfüllung einzelner Aufgaben nach § 4 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 4 beteiligen. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebotes einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Hauptverwaltungsbeamten. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Vertretung. Die Kommune erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind und übersendet ihn der Kommunalaufsichtsbehörde.“

 

In der Hauptsatzung der Stadt Wernigerode ist im § 4 Abs. 1 Punkt 4 geregelt, dass der Stadtrat die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Stadt beschließt. Erst nach Beschlussfassung kann über die Spenden verfügt und eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden.

 

Die Zuwendungsübersicht ist als Anlage beigefügt.

 

 

 

Gaffert

Oberbürgermeister                                                 

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