Begründung:
Die derzeit gültige Satzung ab dem 01.08.2019 setzte die Neuregelungen des Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalts vom 05.03.2003 (KiFöG LSA), in der Änderung vom 23.11.2018 um. Die Kostenbeiträge für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen der Satzung sind seit dem 01.01.2017 unverändert.
Die vom Land nicht gegenfinanzierten Aufwendungen in der Kinderbetreuung sind jedoch seit 2017 (Grundlage Kostenrechnung 2016) deutlich gestiegen.
Berechnungsgrundlage der Kostenbeitragskalkulation ist die Ist-Kostenrechnung der eigenen Einrichtungen für das Jahr 2018. Außerdem wurden die Zuschüsse an die freien Träger als Kostenfaktor berücksichtigt.
Die Personalkosten wurden entsprechend der Tariferhöhungen mit 3,02% und für das Jahr 2020 mit 2 % hochgerechnet. Die Bewirtschaftungskosten wurden pro Jahr mit 1,5 % hochgerechnet.
Die Kalkulation erfolgte mit den durchschnittlichen Kinderzahlen der Jahre 2016 – 2018 für die Krippe und den Kindergarten sowie den aktuellen Kinderzahlen für den Hort.
Die Varianten stellen die prozentuale Beteiligung von Eltern und der Stadt Wernigerode an den ungedeckten Aufwendungen für die Kinderbetreuung ab dem 01.01.2020 dar.
Varianten | Kostenträger | im Durchschnitt | Kostenträger | im Durchschnitt |
1 | Eltern | 36 % | Stadt Wernigerode | 64 % |
2 | Eltern | 38 % | Stadt Wernigerode | 62 % |
3 | Eltern | 40 % | Stadt Wernigerode | 60 % |
4 | Eltern | 44 % | Stadt Wernigerode | 56 % |
Zusätzlich werden Eltern durch günstige Mehrkindregelungen entlastet:
Durch die Novellierung des KiFöG LSA zahlten die Eltern in Sachsen-Anhalt seit dem 01.01.2019 nur noch für das älteste Kind Kostenbeiträge, wenn ihre Kinder in Krippe und/oder Kindergarten betreut wurden. Hortkinder wurden bei dieser Mehrkindregelung bislang nicht berücksichtigt. Ab dem 01.01.2020 sollen auch für das älteste Nichtschulkind dann die Beiträge entfallen, wenn ein Geschwisterkind den Hort besucht.
Der Gute-Kita-Vertrag für Sachsen-Anhalt wurde am 23. August in Halle unterzeichnet. Aufgrund diesen Vertrages entfällt der § 3 Absatz 2 der bisherigen Satzung über das Erheben von Kostenbeiträgen und für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen in der Stadt Wernigerode.
Gleichzeitig sind mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (Gute-KiTa-Gesetz) beschlossene Änderung des §90 SGB VIII wirksam geworden. Ab dem 01.08.2019 ist die Betreuung in Tageseinrichtungen beitragsfrei gestellt, wenn bei Eltern ein Wohngeld- oder Kindergeldzuschlagsanspruch vorliegt.
Gaffert
Oberbürgermeister
Anlagen:
- Satzung über das Erheben von Kostenbeiträgen und für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen in der Stadt Wernigerode
- Synopse Satzung über das Erheben von Kostenbeiträgen und für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen in der Stadt Wernigerode