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Beratungsfolge

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....................................................wird zum/zur 2. Stellvertreter/in des/der Stadtratspräsidenten/in gewählt.

 

        

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Finanzielle Auswirkungen: keine

 

 

          

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Gegenstand der Vorlage:

Gegenstand der Vorlage:

Bestimmung des 2. Stellvertreters des Präsidenten

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Begründung:

Der Stadtrat wählt für die Dauer der Wahlperiode aus der Mitte des Stadtrates gemäß § 36 Abs. 2 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zwei Stellvertreter. Die Stellvertreter führen nach der Reihenfolge der Vertreterbefugnis die Bezeichnung „Erster“ bzw. „Zweiter“ Stellvertreter des Präsidenten des Stadtrates.

 

 

 

 

Gaffert

Oberbürgermeister            

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