Begründung:
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 30 Sondergebiet „Hochschule Harz“, 1. Änderung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Erweiterung des Hochschulstandortes mit einem Hochschulsportzentrum und den zugehörigen Nutzungen geschaffen werden. Außenanlagen sind auf Grund des Schallschutzes nicht Bestandteil dieser Bebauungsplanänderung. Die Nutzung ist auf die Aufgabenwahrnehmung der Hochschule Harz ausgerichtet. Damit sollen die Attraktivität des Hochschulstandortes gesteigert und die Angebote für die Studierenden optimiert werden.
Der Änderungsbereich umfasst einen Teilbereich im Südwesten des Ursprungsbebauungsplanes Nr. 30, welcher in unmittelbarer Nähe zu dem neuen Hochschulgebäude mit dem Audimax steht. Eine zusätzliche verkehrliche Anbindung ist - außer für den Rettungsbetrieb und eventuellen Versorgungsverkehr - nicht vorgesehen und wird auch nicht benötigt, da die Einbindung an die öffentliche und private Erschließung auch mit ruhendem Verkehr bereits über das Gelände vom Audimax - Bestandteil des rechtskräftigen Bebauungsplan Nr.30 - gegeben ist, sodass lediglich eine attraktive fußläufige Einbindung erfolgt.
Der räumliche Plangeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 30 Sondergebiet „Hochschule Harz“, 1. Änderung ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Wernigerode als Sondergebiet für Bildung dargestellt. Da die Bebauungsplanänderung den Flächenausweisungen des Flächennutzungsplanes nicht entgegensteht (weiterhin Sondergebiet für Bildung) ist sie gemäß dem Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2 BauGB) als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen.
Die innerörtliche Lage des Änderungsbereiches ermöglicht die Anwendbarkeit des Bebauungsplanverfahrens der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Er erfüllt die Anwendungsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren der Innenentwicklung, weil er der Nachverdichtung dient und weniger als 20.000 m2 anrechenbare Grundfläche festgesetzt werden. In diesem Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 BauGB. Die Vereinfachung des beschleunigten Verfahrens liegt im Wegfall der herkömmlichen Verfahrensschritte der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung.
Der betroffenen Öffentlichkeit kann zum Bebauungsplanänderungsentwurf Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben werden oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Im vorliegenden Planverfahren wird die Form der öffentlichen 30-tägigen Auslegung gewählt.
Parallel dazu erfolgt die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Entwurf der Bebauungsplanänderung.
Gaffert
Oberbürgermeister
Anlage
1.) Bebauungsplan Nr. 30 Sondergebiet „Hochschule Harz“,
1. Änderung, Planzeichnung, Stand: März 2019
2.) Bebauungsplan Nr. 30 Sondergebiet „Hochschule Harz“,
1. Änderung, Begründung, Stand: März 2019
3.) Bebauungsplan Nr. 30 Sondergebiet „Hochschule Harz“,
1. Änderung, Artenschutzrechtliche Prüfung, Stand: 20. Februar 2019